Beschluss vom 17.12.2013 -
BVerwG 4 B 26.13ECLI:DE:BVerwG:2013:171213B4B26.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.12.2013 - 4 B 26.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:171213B4B26.13.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 26.13

  • VG Koblenz - 13.09.2012 - AZ: VG 7 K 41/12.KO
  • OVG Koblenz - 07.03.2013 - AZ: OVG 1 A 11109/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Dezember 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 2013 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 684 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 1. Soweit die Beschwerde mit der Rüge, die Berufung sei nicht ordnungsgemäß begründet worden, weil kein Nachweis vorhanden sei, dass die Beklagte innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung vorgelegt habe, eine Verletzung formellen Rechts (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, kann offen bleiben, ob die Rüge den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Sie ist jedenfalls unbegründet. Die behauptete Verletzung formellen Rechts liegt nicht vor.

3 Die Beschwerde macht geltend, die Beklagte sei durch das Schreiben des Vorsitzenden vom 7. Januar 2013 darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Rechtzeitigkeit des Eingangs der Berufungsbegründung nicht festgestellt werden könne. Durch dieses Schreiben sei der Beklagten bekannt gegeben worden, dass eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nicht vorgelegen habe. Deshalb hätte die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen und eine ordnungsgemäß erstellte und unterschriebene Berufungsbegründung vorlegen müssen. Da dies nicht geschehen sei, hätte das Oberverwaltungsgericht die Berufung als unzulässig verwerfen müssen. Die Beschwerde rügt damit der Sache nach eine Verletzung des § 124a Abs. 3 VwGO.

4 Eine Verletzung dieser Verfahrensvorschrift liegt nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass die Berufung innerhalb der Frist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden sei. Es ist nach Zeugeneinvernahme und unter Auswertung der ihm vorliegenden Akten davon ausgegangen, dass die Berufungsbegründungsschriften in allen drei Parallelverfahren - und damit auch im vorliegenden Verfahren - rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bei Gericht eingegangen seien, dass aber der Geschäftsstellenbeamte versehentlich angenommen habe, einen Schriftsatz aus nur einem Verfahren mit mehreren Zweitschriften vor sich zu haben. Gehe man aber davon aus, dass der rechtzeitige Eingang der Berufungsbegründungsschrift bei Gericht nicht nachgewiesen sei, sei der Beklagten und der Beigeladenen Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zu gewähren.

5 Hinsichtlich des ersten Begründungselements - der Überzeugung der Vorinstanz von dem rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegründungsschrift bei Gericht - fehlt jeder Beschwerdevortrag; Gründe für die Zulassung der Revision legt die Beschwerde insoweit nicht dar. Auf den gegen das zweite Begründungselement - der nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts zu gewährenden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - zielenden Beschwerdevortrag kommt es deshalb nicht mehr an.

6 2. Soweit die Beschwerde geltend macht, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verstoße auch gegen materielles Recht, weil es im Widerspruch zu den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 1997 - BVerwG 4 NB 15.97 - (Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 85) und vom 31. Mai 2005 - BVerwG 4 B 14.05 - (Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 75) sowie zum Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Dezember 2004 - 25 B 98.18 62 - stehe, stützt sie sich (der Sache nach) auf den Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Insoweit ist die Beschwerde bereits unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt (vgl. dazu Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328).

7 Eine die Zulassung der Revision eröffnende Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. z.B. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - a.a.O.). Daran fehlt es hier. Die Beschwerde behauptet zwar, dass das Oberverwaltungsgericht von den genannten Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei. Abstrakte, sich widersprechende Rechtssätze benennt sie jedoch nicht. Stattdessen macht sie nach Art einer Berufungsbegründung lediglich eine unzutreffende Rechtsanwendung der Vorinstanz geltend, weil das in der Satzung geregelte Verbot gewerblicher Stellplätze in Wahrheit eine bodenrechtliche Regelung darstelle, die die Beklagte vordergründig in das Gewand einer Baugestaltungsvorschrift gekleidet habe, und weil die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe; ferner habe das Oberverwaltungsgericht verkannt, dass die angegriffene Untersagungsverfügung einen unzulässigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers darstelle. Ein die Zulassung der Revision rechtfertigender Grund ist damit nicht benannt.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.