Beschluss vom 17.12.2009 -
BVerwG 8 B 69.09ECLI:DE:BVerwG:2009:171209B8B69.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.12.2009 - 8 B 69.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:171209B8B69.09.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 69.09

  • OVG Rheinland-Pfalz - 19.03.2009 - AZ: OVG 6 A 11335/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Dezember 2009
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2009 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Der Beschwerdebegründung lässt sich keine grundsätzliche Bedeutung der Sache i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entnehmen.

2 Die Grundsatzrüge setzt nach § 132 Abs. 2 Nr. 1, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (stRspr; vgl. nur Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14, vom 9. Oktober 1997 - BVerwG 6 B 42.97 - Buchholz 406.39 Denkmalschutzrecht Nr. 8 und vom 30. Juni 2003 - BVerwG 4 B 35.03 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 26). Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht die fehlerfreie Anwendung des Grundgesetzes oder anderer Normen des Bundesrechts durch das Berufungsgericht zu prüfen. Zu entscheiden ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens allein, ob Anlass zu der Annahme besteht, in einer bestimmten - in der Beschwerdeschrift zu bezeichnenden - Frage sei die Auslegung des Grundgesetzes oder von Rechtsnormen des einfachen Bundesrechts durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bisher nicht ausreichend, um eine zutreffende Umsetzung in dem landesrechtlich geprägten Streitfall zu gewährleisten. Ob das Berufungsgericht den Anforderungen des Bundesrechts im Einzelnen gerecht geworden ist, ist indes keine Frage der weiteren Klärung dieser Rechtsnormen des Bundesrechts, sondern deren korrekter Anwendung im Einzelfall. Dies zu überprüfen, ist nicht Aufgabe des Zulassungsverfahrens (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 1994 - BVerwG 4 B 266.94 - NVwZ 1995, 601 = Buchholz 406.401 § 8a BNatSchG Nr. 2).

3 Diesen Anforderungen wird das Vorbringen in der Beschwerdeschrift hinsichtlich der darin allein bezeichneten Rechtsfrage nicht gerecht, ob ein die Rechte und Pflichten aus einem Gesetz konkretisierender Verwaltungsakt dann „gegen den aus Art. 20 GG folgenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“ verstößt, wenn erst im Verlauf des Widerspruchsverfahrens, nicht aber bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes „Meinungsverschiedenheiten über den Umfang der Rechte und Pflichten“ zwischen der Behörde und dem Adressaten des Verwaltungsaktes bestehen. Die Klägerin hat nicht konkret dargelegt, aus welchem Grund in dieser von ihr bezeichneten Frage die Auslegung des Art. 20 GG durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bisher nicht ausreichend ist, um eine zutreffende Umsetzung in dem landesrechtlich geprägten Streitfall zu gewährleisten. Sie macht im Kern lediglich die „fehlende Erforderlichkeit zum Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes“ geltend und führt aus, es gebe keine Gründe, weshalb der „im Polizei- und Ordnungsrecht“ anerkannte „Grundsatz ..., dass Eingriffe in Freiheit und Eigentum nur rechtmäßig sind, wenn eine ‚konkrete Gefahr’ für die zu schützenden Rechtsgüter besteht“, nicht auch „auf den vorliegenden Fall“ anzuwenden sei. Es geht ihr damit um die Klärung der Rechtmäßigkeit eines solchen Verwaltungsaktes im Hinblick auf Art. 20 GG, nicht aber um die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

4 Unabhängig davon hat die Klägerin in der Beschwerdeschrift jedenfalls nicht substantiiert dargelegt, warum die von ihr bezeichnete Rechtsfrage nach deren Tragweite über den konkreten Einzelfall hinausreicht und warum diese angesichts der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts der von ihr erstrebten höchstrichterlichen Klärung bedarf. Die Klägerin hat insofern lediglich ausgeführt, es handele sich um eine „grundsätzliche und über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage“, ohne dafür konkrete Gründe anzugeben, worauf auch die Beklagte in ihrer Beschwerdeerwiderung zu Recht hingewiesen hat.

5 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.