Beschluss vom 17.12.2009 -
BVerwG 2 B 105.09ECLI:DE:BVerwG:2009:171209B2B105.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.12.2009 - 2 B 105.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:171209B2B105.09.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 105.09

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 03.07.2009 - AZ: OVG 11 L 1/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Dezember 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 23. September 2009 wird verworfen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, weil sie weder innerhalb der Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO noch durch einen Rechtsanwalt, einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule oder einen anderen vor dem Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Bevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 67 Abs. 4 VwGO).

2 Der Umstand, dass die Beklagte arbeitsunfähig erkrankt war und sich deshalb nicht in der Lage sah, eine Vertretung im Sinne des § 67 Abs. 4 VwGO zu suchen, vermag eine andere Sichtweise nicht zu rechtfertigen. Es bedurfte näherer Darlegung des Umfangs, der Art und der Dauer der Erkrankung, da eine Arbeitsunfähigkeit nichts darüber aussagt, ob die Beklagte sich tatsächlich nicht um eine Vertretung kümmern konnte. Da die Beklagte mit dem Bundesverwaltungsgericht korrespondieren konnte, drängt sich zudem auf, dass sie sich auf diesem Wege auch eine Vertretung im Sinne des § 67 Abs. 4 VwGO hätte suchen können.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.