Beschluss vom 18.11.2008 -
BVerwG 6 PKH 28.08ECLI:DE:BVerwG:2008:181108B6PKH28.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.11.2008 - 6 PKH 28.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:181108B6PKH28.08.0]

Beschluss

BVerwG 6 PKH 28.08

  • VGH Baden-Württemberg - 02.10.2008 - AZ: VGH 2 S 151/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. November 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und Dr. Möller
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des
  2. Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der
  3. Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. Oktober 2008 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Die nachgesuchte Prozesskostenhilfe kann dem Kläger nicht bewilligt werden, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen ersichtlich nicht vor. Insbesondere beruht der angegriffene Beschluss nicht deshalb auf einem Verfahrensfehler, weil der Verwaltungsgerichtshof die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Rundfunkgebührenbefreiung als unzulässig erachtet und durch Prozessurteil abgewiesen hat. Diese Verfahrensweise war rechtmäßig. Denn der Rechtsstreit hat sich in der Hauptsache erledigt, nachdem der Beklagte den Kläger durch Erklärung in den Schriftsätzen vom 12. März 2008 und vom 28. April 2008 für den Zeitraum von Januar 2004 bis Dezember 2005 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit und bereits mit Schriftsatz vom 27. November 2006 klargestellt hatte, dass für die Zeit ab 1. Januar 2006 eine entsprechende Befreiung besteht. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Kläger vor Erlass des angefochtenen Beschlusses mit Schreiben vom 26. Juni 2008 darauf hingewiesen, dass aufgrund der vorbezeichneten Umstände das Rechtsschutzinteresse entfallen war, und ihm Gelegenheit zur Abgabe einer Erledigungserklärung gegeben.

Beschluss vom 17.12.2008 -
BVerwG 6 B 100.08ECLI:DE:BVerwG:2008:171208B6B100.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.12.2008 - 6 B 100.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:171208B6B100.08.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 100.08

  • VGH Baden-Württemberg - 02.10.2008 - AZ: VGH 2 S 151/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Dezember 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und Dr. Möller
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. Oktober 2008 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger entgegen § 67 Abs. 4 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst vertretungsberechtigte Person vertreten wird. Auf diese Sachentscheidungsvoraussetzung ist der Kläger im Zusammenhang mit der Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrages (Beschluss vom 18. November 2008 - BVerwG 6 PKH 28.08 -) ausdrücklich hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.