Beschluss vom 17.12.2008 -
BVerwG 6 B 100.08ECLI:DE:BVerwG:2008:171208B6B100.08.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 17.12.2008 - 6 B 100.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:171208B6B100.08.0]
Beschluss
BVerwG 6 B 100.08
- VGH Baden-Württemberg - 02.10.2008 - AZ: VGH 2 S 151/08
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Dezember 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und Dr. Möller
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. Oktober 2008 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger entgegen § 67 Abs. 4 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst vertretungsberechtigte Person vertreten wird. Auf diese Sachentscheidungsvoraussetzung ist der Kläger im Zusammenhang mit der Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrages (Beschluss vom 18. November 2008 - BVerwG 6 PKH 28.08 -) ausdrücklich hingewiesen worden.
2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.