Beschluss vom 17.12.2004 -
BVerwG 1 B 19.04ECLI:DE:BVerwG:2004:171204B1B19.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.12.2004 - 1 B 19.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:171204B1B19.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 19.04

  • VGH Baden-Württemberg - 03.12.2003 - AZ: VGH 13 S 515/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Dezember 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4 000 € festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Beschwerde - wie sich aus den nachfolgenden Gründen ergibt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Die auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie entspricht bereits nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde sieht einen Gehörsverstoß zunächst darin, dass das Berufungsgericht in dem angegriffenen Urteil einem Schriftsatz vom 1. März 2000 "einen Vorbehalt" entnehme, "der den Rückkehrwillen der Kläger in Frage stelle" (Beschwerdebegründung S. 2 Abs. 2 unter Bezugnahme auf UA S. 25). Hiermit und mit dem weiteren Vorbringen dazu wird ein Gehörsverstoß nicht schlüssig bezeichnet. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Feststellung und Würdigung des Sachverhalts - hier: die Feststellung, dass eine Wiedereinreise der Kinder der Klägerin (der früheren Kläger zu 2 bis 4 des Ausgangsverfahrens) "ungewiss" sei, "nachdem sie nunmehr seit fast vier Jahren in Griechenland leben und ... ihre Rückkehr in die Bundesrepublik auch von der 'Bereitschaft zur Zahlung ungekürzter Sozialhilfe' abhängig" gemacht hätten -, ohne insoweit einen Gehörsverstoß aufzuzeigen. Insbesondere ist nicht dargetan, inwiefern das Berufungsgericht wegen des Anspruchs der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs gehindert gewesen sein soll, der Dauer des Aufenthalts in Griechenland sowie zusätzlich den Ausführungen in dem Schriftsatz vom 1. März 2000 zu entnehmen, dass eine Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland zum maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung als ungewiss anzusehen sei. Außerdem legt die Beschwerde auch nicht - wie erforderlich - dar, was die Klägerin bei Gewährung des vermissten rechtlichen Gehörs mit Aussicht auf Erfolg vorgetragen hätte.
Auch die weitere Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht schlüssig dargelegt. Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht hätte auch dadurch gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verstoßen, indem es unter Verstoß gegen seine eigene Feststellung "die Ablehnung der Verlängerung der EU-Aufenthaltserlaubnis in Bestandskraft erwachsen" lasse (Beschwerdebegründung S. 2 Abs. 3). Hätte es das Verlangen der Klägerin umfassend berücksichtigt, wie es § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebiete, so hätte es "jedenfalls dem im Verpflichtungsbegehren mit enthaltenen Anfechtungsantrag bezüglich der Ablehnung der Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis stattgeben müssen". Die Beschwerde verkennt, dass das von ihr begehrte Rechtsschutzziel nur mit einem (ggf. hilfsweise anzubringenden) Antrag auf Feststellung zu erreichen wäre, dass die Beklagte jedenfalls verpflichtet gewesen sei, die beantragte Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis (bis zu einem bestimmten Zeitpunkt <hier von der Beschwerde gemeint wohl: der freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet>) zu erteilen. Einen solchen Fortsetzungsfeststellungsantrag hat die Klägerin indessen im Berufungsverfahren nicht gestellt und weder dort noch mit der Beschwerde dargelegt, aus welchen Gründen das hierfür erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse gegeben sein soll. Ein solches besonderes Rechtsschutzinteresse ist auch nicht erkennbar; außerdem ist in den Gründen der angegriffenen Entscheidung ausdrücklich festgehalten, dass die Klägerin zu 1 "bis zur Ausreise der Kläger aus der Bundesrepublik einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis-EG aus § 7 Abs. 1 AufenthG/EWG" hatte (UA S. 24). Hierauf kann sich die Klägerin gegenüber der Beklagten jederzeit berufen.
Soweit die Beschwerde schließlich geltend macht, das angefochtene Urteil könne "nicht Bestand" haben, da die Kläger stets ihren Willen zur Rückkehr nach Deutschland vorgetragen hätten (Beschwerdebegründung S. 2 Abs. 1), ist ein Revisionszulassungsgrund weder ausdrücklich benannt noch der Sache nach bezeichnet.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).