Beschluss vom 17.12.2003 -
BVerwG 8 B 135.03ECLI:DE:BVerwG:2003:171203B8B135.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.12.2003 - 8 B 135.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:171203B8B135.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 135.03

  • VG Potsdam - 20.05.2003 - AZ: VG 11 K 1019/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Dezember 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und K r a u ß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 20. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 bis 3, die diese jeweils selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 115 500,83 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage:
"Muss der nach dem Vermögensgesetz Berechtigte konkrete Anhaltspunkte für die Unredlichkeit des verfügungsberechtigten Grundstücksnutzers auch dann vortragen, wenn er die dafür erforderlichen Informationen durch den Verlust der maßgeblichen Unterlagen über Anbahnung, Abschluss und Vollzug des ihn belastenden Grundstückskaufvertrages objektiv nicht erlangen kann, um sodann die Beweispflicht auf Seiten des verfügungsberechtigten Grundstücksnutzers auszulösen?"
besitzt keine Klärungsbedürftigkeit von fallübergreifendem Gewicht. Es handelt sich vielmehr um eine einzelfallbezogene Fallkonstellation. Zudem hat die Beschwerde sich nicht hinreichend mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Beweisverteilung und Beweislast bei der Feststellung der Redlichkeit befasst. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist das Verwaltungsgericht gar nicht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall die Tatsachen, die für eine Redlichkeit der Beigeladenen zu 1 und 2 sprechen, nicht erweislich sind. Eine materielle Beweislastentscheidung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur zu treffen, wenn Tatsachen, die für die Beurteilung der Redlichkeit (§ 4 Abs. 3 VermG) erheblich sind, trotz Ausschöpfens aller in Betracht kommenden Aufklärungsmöglichkeiten nicht abschließend aufklärbar sind. Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die redlichkeitsbegründenden Tatsachen nicht erwiesen sind, muss es prüfen, ob die Grundannahme der Redlichkeit des Erwerbs durch das Bestehen greifbarer tatsächlicher Anhaltspunkte, die zu vernünftigen, durch Tatsachen belegbaren, ernst zu nehmenden Zweifeln an der Redlichkeit führen, erschüttert wird (Urteil vom 28. Februar 2001 - BVerwG 8 C 10.00 - <BVerwGE 114, 75>). Ein solcher Fall ist vom Verwaltungsgericht aber gerade entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht angenommen worden.
Auch die von der Beschwerde erhobenen Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greifen nicht durch.
Soweit die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe gegen den Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen, indem es wesentlichen Tatsachenvortrag der Klägerin nicht berücksichtigt habe, so verkennt die Beschwerde bereits den Inhalt des Überzeugungsgrundsatzes. Er beinhaltet nur, dass die vom Verwaltungsgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen und die von ihm gegebene Begründung für seine Überzeugung nach den Grundsätzen der Logik und der sonstigen Denk- und Verfahrensgrundsätze ausreicht, um die Überzeugung zu rechtfertigen. Genau an diese Vorgaben hat sich aber das Verwaltungsgericht gehalten und im Einzelnen plausibel begründet, weshalb nach seiner maßgebenden materiellrechtlichen Auffassung der Rückgabe des streitbefangenen Grundstücks § 4 Abs. 2 VermG entgegensteht.
Soweit die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO hinreichend aufgeklärt, so kann sie auch damit nicht durchdringen. Der Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung ist nur dann hinreichend begründet, wenn dieser Verfahrensmangel ordnungsgemäß bezeichnet wird. Das setzt voraus, dass dargelegt wird, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Tatsachengericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für die Beschwerdeführerin günstigeren Entscheidung hätte führen können. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. In der mündlichen Verhandlung sind seitens der anwaltlich vertretenen Klägerin keine entsprechenden Beweisanträge gestellt worden. Hierzu hätte die Klägerin insbesondere Veranlassung gehabt, wenn sie wie vorgetragen von einer Manipulation bei der Wohnraumzuweisung ausgehen will, für die jedoch der gesamte Sachverhalt keinen Anhaltspunkt bietet.
Von einer weiteren Begründung des Beschlusses sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, § 133 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz VwGO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 und 13 GKG.