Beschluss vom 17.11.2016 -
BVerwG 20 F 13.16ECLI:DE:BVerwG:2016:171116B20F13.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.11.2016 - 20 F 13.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:171116B20F13.16.0]

Beschluss

BVerwG 20 F 13.16

  • VG Hannover - 30.06.2016 - AZ: VG 10 A 2981/15
  • OVG Lüneburg - 05.10.2016 - AZ: OVG 14 PS 9/16

In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 17. November 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Dr. Fleuß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I

1 Der Kläger begehrt mit dem diesem Zwischenverfahren zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren die Verpflichtung der Beklagten, ihm Einsicht in verschiedene Unterlagen eines bei der vormaligen Wasserstraßen- und Schifffahrtsdirektion M. geführten Verwaltungsvorgangs betreffend ein Diensterfindungsverfahren zu gewähren. Mit Beschluss vom 8. Juni 2015 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren gemäß § 93 Satz 2 VwGO abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 10 A 2981/15 fortgesetzt, soweit die Klage auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet ist, dem Kläger Akteneinsicht in den Schriftverkehr zwischen der vormaligen Wasserstraßen- und Schifffahrtsdirektion M. und einem Bediensteten bzw. seinem Bevollmächtigten bis zum Abschluss des Diensterfindungsverfahrens zu gewähren.

2 Auf die Aufforderung des Verwaltungsgerichts vom 9. Juni 2015, die zu dem Gegenstand des abgetrennten Verfahrens geführten Verwaltungsvorgänge vorzulegen, hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur unter dem 22. September 2015 eine umfassende Sperrerklärung abgegeben. Auf den sinngemäßen Antrag des Klägers, die Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung festzustellen, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren dem Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts vorgelegt.

3 Der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts hat den Antrag des Klägers mit Beschluss vom 5. Oktober 2016 mit der Begründung verworfen, der Kläger sei entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten vertreten.

4 Am 18. Oktober 2016 hat der Kläger seine Klage zurückgenommen. Daraufhin hat das Verwaltungsgericht das Verfahren 10 A 2981/15 mit Beschluss vom gleichen Tag eingestellt.

5 Mit seiner am 21. Oktober 2016 erhobenen Beschwerde wendet sich der Kläger gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2016.

II

6 Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig.

7 1. Dem Kläger fehlt bereits die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erforderliche Postulationsfähigkeit. Gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt gemäß § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. § 67 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 VwGO unterwirft - abgesehen von dem Prozesskostenhilfeverfahren - uneingeschränkt sämtliche Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird, dem Vertretungszwang. Dies gilt auch für die Beschwerde nach § 99 Abs. 2 Satz 12 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2009 - 20 F 3.08 - juris Rn. 3). Der Gesetzgeber ist dem Vorschlag, das In-camera-Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO von dem Postulationserfordernis des § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO freizustellen, bewusst nicht gefolgt (vgl. BT-Drs. 16/3655 S. 97, 112 und 122 f.).

8 2. Dessen ungeachtet fehlt dem Kläger auch das für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, nachdem das nach der unanfechtbaren Verfahrenstrennung vor dem Verwaltungsgericht geführte Hauptsacheverfahren 10 A 2981/15 infolge seiner Klagerücknahme eingestellt worden ist. Das In-camera-Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO ist prozessual als Zwischenverfahren ausgestaltet. Es setzt wesensnotwendig voraus, dass das Verfahren in der Hauptsache noch in einer Tatsacheninstanz anhängig ist (Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2014, § 99 Rn. 20). Die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung bedingt, dass zuvor das Gericht der Hauptsache die Entscheidungserheblichkeit der Unterlagen bejaht hat. An dieser Entscheidungserheblichkeit fehlt es, wenn - wie hier - die Klage zurückgenommen worden ist.

9 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluss vom 27.12.2016 -
BVerwG 20 KSt 1.16ECLI:DE:BVerwG:2016:271216B20KSt1.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.12.2016 - 20 KSt 1.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:271216B20KSt1.16.0]

Beschluss

BVerwG 20 KSt 1.16

  • VG Hannover - 30.06.2016 - AZ: VG 10 A 2981/15
  • OVG Lüneburg - 05.10.2016 - AZ: OVG 14 PS 9/16

In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 27. Dezember 2016
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß
als Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:

  1. Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 14. Dezember 2016 (Kassenzeichen: 1180 0390 2894) wird zurückgewiesen.
  2. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 1. Zur Entscheidung über die mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2016 erhobene Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) in der Kostenrechnung der Geschäftsstelle des Fachsenats vom 14. Dezember 2016 (Kassenzeichen: 1180 0390 2894) ist gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter berufen. Zuständig ist der Einzelrichter, der nach dem senatsinternen Geschäftsverteilungsplan zum Berichterstatter bestimmt ist (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2009 - 20 KSt 1.09 - juris Rn. 1 m.w.N.).

2 Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässig, jedoch unbegründet.

3 Es kann offenbleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn die angegriffene Kostenrechnung vom 14. Dezember 2016 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.

4 Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Fachsenat mit Beschluss vom 17. November 2016 - 20 F 13.16 - die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat nach § 189 VwGO - vom 5. Oktober 2016 - 14 PS 9/16 - verworfen und jenem gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat. Diese Entscheidung des Senats ist unanfechtbar.

5 Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GKG sind Kosten nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses sind Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, gebührenpflichtig, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Die von dem Kläger bei dem Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat nach § 189 VwGO - ist eine sonstige Beschwerde im Sinne der Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses.

6 Während das Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 Satz 1 bis 3 VwGO als unselbständiges Zwischenverfahren kostenrechtlich mit dem Hauptsacheverfahren einen Rechtszug i.S.d. § 35 GKG und § 19 Abs. 1 RVG bildet mit der Folge, dass die in diesem zu treffende Kostenentscheidung auch etwaige Kosten des Zwischenverfahrens erfasst, ist die Beschwerde gemäß § 99 Abs. 2 Satz 12 VwGO ein selbständiges Verfahren, das Kosten auslöst (BVerwG, Beschlüsse vom 16. Dezember 2010 - 20 F 15.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 62 Rn. 11 und vom 1. Februar 2011 - 20 F 17.10 - juris Rn. 6; ferner Geiger, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl. 2014, § 99 Rn. 21; Porz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 99 VwGO Rn. 22; Bamberger, in: Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl. 2016, § 99 Rn. 33).

7 Der Kläger war auch nicht gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 GKG durch eine sachliche Kostenfreiheit begünstigt.

8 Die gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in der Kostenrechnung angesetzte Festgebühr von 60 € ist entstanden. Ihre Festsetzung weist keine Fehler auf.

9 Ebenso wenig verletzt der Kostenansatz den Kläger in seinen verfassungsmäßigen Rechten. Eine solche Verletzung folgt insbesondere nicht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 19 Abs. 4 GG. Die Gerichtsgebühr stellt eine Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Gerichte dar. Der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Justizgewährungsanspruch hindert den Gesetzgeber nicht, für eine entsprechende Inanspruchnahme Gebühren zu erheben, sofern die Gebührenfestsetzung sachgerecht erfolgt und im Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken steht (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. Januar 2007 - 1 BvR 737/04 - NJW 2007, 2032 f.). So verhält es sich hier. Der pauschale Gebührenansatz von 60 € steht nicht außer Verhältnis zu dem mit der Gebührenregelung verfolgten Zweck.

10 Soweit der Kläger in seiner Beschwerde überdies die Stundung der Gerichtskosten (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO) beantragt, fällt eine Entscheidung hierüber nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters nach § 66 GKG. Vielmehr ist über diesen Antrag außerhalb des Erinnerungsverfahrens von der Gerichtsverwaltung zu befinden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 - 5 KSt 1.16 - juris Rn. 13 m.w.N.).

11 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.