Beschluss vom 17.11.2006 -
BVerwG 3 B 68.06ECLI:DE:BVerwG:2006:171106B3B68.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.11.2006 - 3 B 68.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:171106B3B68.06.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 68.06

  • VG Dresden - 25.01.2006 - AZ: VG 14 K 2401/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 25. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2.

Gründe

1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Klägerin behauptete grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu.

2 1. Die Klägerin wirft zunächst zwei Fragen zur Auslegung und Anwendung von § 13 Abs. 2 LPG-Gesetz 1959 auf. Damit kann eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schon deshalb nicht begründet werden, weil sie kein revisibles Recht gemäß § 137 Abs. 1 VwGO betreffen. Das LPG-Gesetz 1959 war kein Bundesrecht, sondern Recht der Deutschen Demokratischen Republik und gilt auch nicht als Bundesrecht fort (vgl. Urteil vom 30. November 1982 - BVerwG 1 C 72.78 - BVerwGE 66, 277 <279> = Buchholz 11 Art. 116 Nr. 13 S. 4). Hinzukommt, dass das LPG-Gesetz 1959 bereits im Jahre 1982 außer Kraft getreten ist und die Deutsche Demokratische Republik seit dem 3. Oktober 1990 nicht mehr besteht. Damit betreffen die Fragen der Klägerin ausgelaufenes Recht. Derartige Rechtsfragen können einem Rechtsstreit aber in aller Regel keine grundsätzliche Bedeutung verleihen, weil sie nicht mehr zur Fortentwicklung der Rechtsprechung beitragen können. Anderes kann ausnahmsweise nur dann angenommen werden, wenn sie sich gleichwohl für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiter stellen können. Das Vorliegen einer solchen Sachlage muss aber in der Beschwerdebegründung genau und im Einzelnen dargelegt werden (stRspr, vgl. Beschluss vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 m.w.N.). Hierfür hat die Klägerin nichts vorgebracht.

3 2. Mit ihrer dritten Frage möchte die Klägerin geklärt wissen, ob im Falle der Umbildung einer kooperativen Abteilung Pflanzenproduktion (KAP) in eine rechtlich selbstständige Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (LPG) etwaige Miteigentumsanteile Dritter an in die KAP eingebrachten Gütern ersatzlos untergehen. Auch dies kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Die Voraussetzungen der Divergenzzulassung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen schon deshalb nicht vor, weil der Bundesgerichtshof, dessen Urteil vom 1. Juli 1994 (- LwZR 10/93 - AgrarR 1994, 301) die Klägerin anführt, dem Verwaltungsgericht Dresden nicht im Rechtszug übergeordnet ist und deshalb nicht zu den in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Divergenzgerichten gehört. Hinzukommt, dass der Bundesgerichtshof sich zu dem rechtlichen Schicksal von Miteigentumsanteilen Dritter, die an der KAP nicht beteiligt waren, nicht geäußert hat. Aber auch die Voraussetzungen der Grundsatzrevision (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Die Frage betrifft wiederum ausgelaufenes Recht der DDR, ohne dass die Klägerin ihre Relevanz für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft dargelegt hätte.

4 3. Schließlich hält die Klägerin für klärungsbedürftig, ob Art. 233 § 2b Abs. 3 Satz 1 EGBGB auch die Feststellung einzelner Miteigentumsanteile ohne gleichzeitige Feststellung aller anderen Miteigentumsanteile zulässt. Auch diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Zum einen ist nicht erkennbar, inwiefern die Klägerin insofern beschwert ist. Zum anderen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass Gegenstand eines Vermögenszuordnungsbescheides auch anteilige Eigentumsrechte an Gebäuden sein können, wenn sie rechtlich selbstständig sind (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 12. Dezember 1995 - BVerwG 7 B 418.95 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 7). Inwiefern dies nur dann zulässig sein sollte, wenn gleichzeitig - in einem einzigen Bescheid - sämtliche Miteigentumsanteile festgestellt werden, ist nicht erkennbar; die von der Klägerin gesehenen grundbuchlichen Schwierigkeiten bestehen nicht.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin aufzuerlegen, weil sie jeweils einen Antrag gestellt und damit obsiegt haben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Wegen des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.