Beschluss vom 17.11.2005 -
BVerwG 3 B 33.05ECLI:DE:BVerwG:2005:171105B3B33.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.11.2005 - 3 B 33.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:171105B3B33.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 33.05

  • VG Magdeburg - 26.10.2004 - AZ: VG 7 A 449/02 MD

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 26. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

2 Einer Rechtssache kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern. Die aufgeworfene Rechtsfrage muss einen solchen Klärungsbedarf erkennen lassen. Daran fehlt es u.a. dann, wenn sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Wesentlichen bereits beantwortet wurde und von einer weiteren Entscheidung weder eine Änderung noch eine entscheidungserhebliche Ergänzung zu erwarten wäre. So liegt der Fall hier.

3 Die Klägerin sieht die zu klärenden Rechtsfragen hier darin, ob ein überwiegend von "Nicht-Ortsansässigen" genutztes Naherholungsgebiet dem kommunalen Verwaltungs- oder Finanzvermögen zuzuordnen sei. Hierfür sei zu überprüfen, ob diese "Nicht-Ortsansässigen", die größtenteils einen Zweitwohnsitz im Gemeindegebiet hätten und eine für die Gemeinde nicht unerhebliche Pacht sowie Zweitwohnungssteuer zahlten, als Mitglieder der örtlichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 28 Abs. 2 GG anzusehen seien und so ein spezifischer örtlicher Bezug des Naherholungsgebietes zu der Gemeinde bestehe.

4 Diese Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - auf die die Klägerin auch selbst Bezug nimmt - ist bereits hinreichend geklärt, dass die Verpachtung von Grundstücken an Private zum Bau von Ferienhäusern bzw. zur Nutzung für Erholungs- und Urlaubszwecke keine Aufgabe ist, die nach der Rechtsordnung des Grundgesetzes im Rahmen kommunaler Selbstverwaltung wahrgenommen wird (vgl. u.a. Beschlüsse vom 22. April 1997 - BVerwG 3 B 129.96 - Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 26, vom 29. Januar 2002 - BVerwG 3 B 5.02 - Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 34 und vom 3. Dezember 2002 - BVerwG 3 B 133.02 - Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 37). Zugleich hat der Senat in seinen Beschlüssen vom 29. Januar 2002 und vom 3. Dezember 2002 klargestellt, dass die Verbesserung der örtlichen Freizeitnutzungs- und Erholungsbedingungen zwar durchaus zu den legitimen kommunalen Aufgaben gerechnet werden könne, der unerlässliche soziale oder öffentliche Bezug aber jedenfalls dann fehle, wenn die Überlassung der Grundstücke ausschließlich zur privatnützigen Verwendung durch beliebige Einzelpersonen und zu Bedingungen erfolge, die sich in keiner Weise von entsprechenden, allein auf Gewinnerzielung gerichteten Verträgen zwischen Dritten unterschieden. Daraus ergibt sich zugleich, dass die Erzielung von Pachteinnahmen durch die Gemeinde den erforderlichen öffentlichen Bezug nicht herstellt. Es ist ebenfalls ständige Rechtsprechung, dass für die Annahme kommunalen Finanzvermögens die tatsächliche Nutzung bzw. die konkret vorgesehene Nutzung des Vermögensgegenstandes am 3. Oktober 1990 maßgeblich ist (vgl. u.a. Urteile vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 21.93 - BVerwGE 95, 295 <300> und vom 13. September 2001 - BVerwG 3 C 31.00 - BVerwGE 115, 97 <99>). Schon deshalb kann es nicht von Bedeutung sein, inwieweit von den Pächtern zu einem späteren Zeitpunkt Zweitwohnungssteuer bezahlt wurde. Entsprechendes gilt in Bezug auf die von der Klägerin ebenfalls als klärungsbedürftig angesehene Annahme von kommunalem Verwaltungsvermögen; insoweit ist nach Art. 21 Abs. 1 und 2 EV die Nutzung zum 3. Oktober 1990 und zum 1. Oktober 1989 maßgeblich. Schließlich ist der bisherigen Rechtsprechung auch zu entnehmen, dass es nicht darauf ankommt, ob die Grundstücke für die Pächter ganzjährig nutzbar waren. Entscheidend ist der Kreis der Nutzer, nicht die potentielle Nutzungsdauer.

5 Soweit die Klägerin einen Widerspruch des angefochtenen Urteils zum Beschluss des Senats vom 3. Dezember 2002 daraus herleitet, dass im vorliegenden Fall das Naherholungsgebiet sowohl von Ortsansässigen als auch von Nicht-Ortsansässigen genutzt werde, so dass die Allgemeinheit nicht ausgeschlossen sei, wird weder eine zu klärende Frage grundsätzlicher Bedeutung herausgearbeitet noch sind die Darlegungsvoraussetzungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO für eine Zulassung wegen Divergenz erfüllt. Gerügt wird damit allenfalls eine - aus Sicht der Klägerin - unzutreffende Anwendung des in dieser Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten abstrakten Rechtssatzes. Sie verkennt dabei im Übrigen, dass hier nicht auf das Naherholungsgebiet insgesamt, sondern auf den einzelnen zuzuordnenden Vermögensgegenstand und dessen Nutzer abzustellen ist.