Beschluss vom 17.11.2003 -
BVerwG 3 B 15.03ECLI:DE:BVerwG:2003:171103B3B15.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.11.2003 - 3 B 15.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:171103B3B15.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 15.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 14.11.2002 - AZ: OVG 20 A 1834/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. November 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 774, 94 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt bzw. bezeichnet.
Dies gilt zunächst im Hinblick auf die erhobene Divergenzrüge. Das Berufungsurteil stellt keinen allgemeinen Rechtssatz auf, der von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 1990 (BVerwG 3 C 34.87 - BVerwGE 85, 33) abweicht. Vielmehr greift es den in dieser Entscheidung genannten Rechtssatz ausdrücklich auf, dass es für die Feststellung des Vorliegens einer "ähnlichen Fläche" im Sinne des § 5 Abs. 2 BJagdG "im Regelfall" und "grundsätzlich" auf die äußere Gestalt der Fläche und ihre Vergleichbarkeit mit den in § 5 Abs. 2 BJagdG ausdrücklich genannten Flächen ankommt. Es hat nicht, was die Beschwerde offenbar annimmt, einen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, dass es für die Vergleichbarkeit der Flächen auf den hegerisch-jagdlichen Wert überhaupt nicht ankomme.
Dessen ungeachtet kann die Divergenzrüge auch deshalb nicht zum Erfolg führen, weil das Berufungsurteil auf der vermeintlichen Divergenz nicht beruht. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich und selbstständig tragend festgestellt, dass der hegerisch-jagdliche Wert des Flurstücks 152, um dessen jagdrechtliche Beurteilung es vorliegend geht, sich im Vergleich mit Wasserläufen, Wegen, Triften und Eisenbahnkörpern als unerheblich erweist. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, weil die Beschwerdebegründung insoweit keine zulässigen Verfahrensrügen enthält. Sie rügt zwar, das Berufungsgericht habe es für ausreichend gehalten sich zur Beurteilung der streitigen Fläche auf die Sichtung des vorgelegten Fotomaterials zu beschränken und nicht vor Ort den Punkt zu bestimmen, der den Beginn des zwischen den Parteien streitigen Teiles der Fläche des Flurstückes 152 ausmache. Darüber hinaus habe das Berufungsgericht den hegerisch-jagdlichen Wert der streitigen Fläche ausschließlich nach einem Aktenvermerk des Beigeladenen beurteilt und sei dem wiederholten Beweisangebot der Klägerin zu dieser Frage nicht nachgekommen. Damit behauptet die Beschwerde einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO. Ein derartiger Verstoß muss allerdings substanziiert dargelegt werden, wozu die Angabe erforderlich ist, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Sie beschränkt sich im Wesentlichen auf den Vorhalt, das Berufungsgericht habe eine Ortsbesichtigung durchführen und Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erheben müssen. Das voraussichtliche Ergebnis dieser unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung wird hingegen nicht substanziiert dargelegt. Ebenso wenig verhält sich die Beschwerde im Einzelnen zu der Frage, auf welche Weise im Verfahren vor dem Berufungsgericht auf die Vornahme der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich die weitere Sachverhaltsaufklärung dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen. Angaben hierzu wären vorliegend insbesondere auch deshalb erforderlich gewesen, weil das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung ausweislich der hierüber gefertigten Sitzungsniederschrift (vgl. Beiakte Heft 2 Bl. 225) ausdrücklich darauf hingewiesen hat, sich nach seiner Einschätzung auf Grund der vorliegenden Unterlagen ein hinreichendes Bild über die tatsächlichen Verhältnisse machen zu können.
Ohne Erfolg bleibt auch die ausdrücklich nur in Bezug auf das Merkmal "Eisenbahnkörper", sinngemäß aber wohl auch im Hinblick auf das Merkmal der "ähnlichen Fläche" erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft seine rechtliche Beurteilung des Flurstücks 152 maßgeblich auf die Beschaffenheit der Fläche zwischen dem zugemauerten Tunnelportal bis zum Beginn des Flurstücks 75 gestützt und damit an einer Fläche vorgenommen, die nicht Streitobjekt sei. Das Beschwerdevorbringen richtet sich im Kern gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Abgesehen davon, dass Fehler in der Beweiswürdigung revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen sind (Beschluss vom 19. August 1997, a.a.O.), trifft der Vorwurf auch in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Das Berufungsgericht hat seiner Bewertung nicht das "falsche" Grundstück zugrunde gelegt. Vielmehr wird nach seinen Feststellungen das streitbefangene Flurstück durch ein angrenzendes Flurstück "insgesamt in seiner Erscheinungsform geprägt". Darüber hinaus reicht nach seinen Feststellungen der "überwiegend sichtbare Unterbau der Eisenbahn" nicht nur bis an die Grenzen des Flurstücks 152, sondern "füllt dieses überwiegend aus". Das Berufungsgericht hat also durchaus eine eigenständige Bewertung des Flurstücks 152 vorgenommen.
Ebenfalls keinen Erfolg kann die Grundsatzrüge haben, die sich auf den jagdrechtlichen Begriff des "Eisenbahnkörpers" bezieht. Auf die Auslegung dieses Merkmals käme es in einem Revisionsverfahren nicht mehr entscheidungserheblich an, nachdem auf Grund der mit zulässigen und begründeten Revisionszulassungsgründen nicht angegriffenen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts feststeht, dass es sich bei dem fraglichen Flurstück jedenfalls um eine "ähnliche Fläche" im Sinne des § 5 Abs. 2 BJagdG handelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 GKG.