Beschluss vom 17.10.2005 -
BVerwG 6 B 67.05ECLI:DE:BVerwG:2005:171005B6B67.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.10.2005 - 6 B 67.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:171005B6B67.05.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 67.05

  • VGH Baden-Württemberg - 30.06.2005 - AZ: VGH 4 S 983/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Oktober 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
V o r m e i e r und Dr. B i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Juni 2005 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Denn in der Beschwerdebegründung wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise ein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO dargelegt bzw. bezeichnet.

2 Das Darlegungserfordernis setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Eine die Revision eröffnende Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Rechtssatz widersprochen hat. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schließlich ist nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Hinsichtlich keines dieser Zulassungsgründe wird die Beschwerde den aufgezeigten Anforderungen auch nur ansatzweise gerecht. Sie erschöpft sich vielmehr darin, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs als rechtsfehlerhaft anzugreifen.

3 An der Unzulässigkeit der Beschwerde ändert sich im Übrigen auch dann nichts, wenn man ihr sinngemäß die Rechtsfrage entnehmen will, ob eine Restitutionsklage in analoger Anwendung des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO i.V.m. § 153 Abs. 1 VwGO auch auf solche Urkunden gestützt werden kann, die erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Vorprozesses erstellt wurden, aber weiter zurückliegende Tatsachen beweisen. Diese Frage könnte die Zulassung der Revision schon deshalb nicht rechtfertigen, weil es im Falle einer mehrfachen, die Entscheidung jeweils selbstständig tragenden Begründung des angefochtenen Urteils in Bezug auf jede dieser Begründungen eines Zulassungsgrundes bedarf (BVerwG a.a.O.). Der Verwaltungsgerichtshof hat die Wiederaufnahmeklage nicht nur wegen Fehlens eines Restitutionsgrundes, sondern auch deshalb als unzulässig angesehen, weil der Kläger entgegen § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO anwaltlich nicht vertreten war. Mit dieser selbstständig tragenden Begründung setzt sich die Beschwerde überhaupt nicht auseinander.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1, 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.