Beschluss vom 17.10.2002 -
BVerwG 1 B 353.02ECLI:DE:BVerwG:2002:171002B1B353.02.0

Beschluss

BVerwG 1 B 353.02

  • Sächsisches OVG - 05.06.2002 - AZ: OVG A 2 B 92/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Oktober 2002
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie erfüllt nicht die Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
In der Beschwerdebegründung wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise ein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO dargelegt bzw. bezeichnet. Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen R e c h t s frage voraus. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz wäre nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - oder eines anderen der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte - aufgestellten ebensolchen die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schließlich ist allenfalls dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 m.w.N. - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 = DÖV 1998, 117). Dem entspricht das Beschwerdevorbringen nicht.
Kein beachtlicher Verfahrensmangel wird durch den bloßen Hinweis auf die mehr als vierjährige Dauer des Berufungsverfahrens aufgezeigt, das zu einer für den Kläger nachteiligen Abänderung des erstinstanzlichen Urteils geführt hat. Die Beschwerde legt nicht dar, dass durch die Verfahrensdauer Rechte des Klägers verkürzt worden sind. Vielmehr hat der Kläger während dieses Zeitraums Abschiebungsschutz erfahren, der ihm unter Zugrundelegung des Berufungsurteils im Ergebnis nicht zusteht. Eine mehrjährige Dauer des Berufungsverfahrens eröffnet auch keinen Vertrauenstatbestand auf Bestätigung eines für den Kläger günstigeren erstinstanzlichen Urteils, worauf das Beschwerdevorbringen offenbar abzielt.
Ein Verfahrensfehler ist auch nicht darin zu sehen, dass auf Seite 2 des Berufungsurteils als Ende der Armeezeit des Klägers der 7. Februar 1988 genannt wird, während der Kläger das Datum in der Hauptverhandlung auf 7. Februar 1989 korrigiert hat. Zum einen nennt das angefochtene Urteil das Datum 7. Februar 1988 nicht als Ergebnis seiner Tatsachenermittlungen, sondern als Wiedergabe der klägerischen Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Januar 1995 (UA S. 2). Bei seiner eigenen Bewertung der vorliegenden Tatsachen - und diese ist maßgeblich - geht das Gericht aber von der Berichtigung der Daten des Wehrdienstausweises in der mündlichen Verhandlung aus (UA S. 9). Im Übrigen wäre ein etwaiger Fehler des Gerichts nicht entscheidungserheblich, denn das angefochtene Urteil misst dem Termin der Beendigung des Wehrdienstes keine Bedeutung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Klägers bei (UA S. 9).
Im Weiteren wendet sich die Beschwerde der Sache nach gegen die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts und der Gefährdungsprognose bei einer Rückkehr des Klägers in den Iran. Fragen der Tatsachenfeststellung und der Bewertung der Gefahrenlage für einen exilpolitisch engagierten Asylbewerber wie den Kläger sind aber den Tatsachengerichten vorbehalten. Revisionsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO können darauf nicht gestützt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.