Beschluss vom 17.09.2013 -
BVerwG 8 B 12.13ECLI:DE:BVerwG:2013:170913B8B12.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.09.2013 - 8 B 12.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:170913B8B12.13.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 12.13

  • VG Gera - 28.03.2012 - AZ: VG 2 K 543/11 Ge

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. September 2013
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab
und Dr. Rudolph
beschlossen:

  1. Die „zweiten Ablehnungsgesuche“ der Beigeladenen gegen den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und Guttenberger und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser, Dr. Held-Daab und Schipper, die beiden Gegenvorstellungen der Beigeladenen gegen den Beschluss des Senats vom 31. Januar 2013 und die Anhörungsrüge der Beigeladenen gegen den Beschluss des Senats vom 15. Februar 2013 werden verworfen.
  2. Die Beigeladenen tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Sämtliche in der Entscheidungsformel genannten Rechtsbehelfe der Beigeladenen sind unzulässig.

2 1. Die „zweiten Ablehnungsgesuche“ sind unzulässig, weil sie den Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 1 VwGO missachten und darüber hinaus offensichtlich rechtsmissbräuchlich sind; sie sind daher unter Mitwirkung der abgelehnten, nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesverwaltungsgerichts jedoch zuständigen Richter zu verwerfen (stRspr; vgl. Urteil vom 5. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 <37> = Buchholz 448.0 § 34 WehrPflG Nr. 48 S. 11).

3 Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Daran fehlt es.

4 Der Vertretungszwang besteht auch für ein Richterablehnungsgesuch. Das hat der Senat bereits entschieden (Beschluss vom 11. Dezember 2012 - BVerwG 8 B 58.12 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 74 = NVwZ-RR 2013, 341); hieran ist - auch unter Berücksichtigung der mittelbar gegen diesen Beschluss gerichteten, ihrerseits unzulässigen Gegenvorstellung der Beigeladenen gegen Randnummer 10 des Beschlusses des Senats vom 31. Januar 2013 (dazu sogleich unter 2) - festzuhalten. Die in der Entscheidungsformel genannten „zweiten Ablehnungsgesuche“ wurden nicht von einem Rechtsanwalt, sondern von den Beigeladenen persönlich verfasst und unterschrieben. Sie genügen schon deshalb dem Vertretungszwang nicht. Daran ändert nichts, dass sie von einem Rechtsanwalt „übergeben“ wurden. Wie der Senat in dem genannten Beschluss vom 11. Dezember 2012 ebenfalls bereits entschieden hat, stellt es eine unzulässige Umgehung des Vertretungszwangs dar, wenn der Prozessbevollmächtigte zur Begründung eines Ablehnungsgesuchs pauschal auf beigefügte Schreiben des Antragstellers Bezug nimmt, ohne dabei erkennen zu lassen, dass er selbst eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Vorgebrachten vorgenommen und sich dieses zu eigen gemacht hat.

5 Unabhängig davon sind die „zweiten Ablehnungsgesuche“ offensichtlich rechtsmissbräuchlich, weil sie nur mit Umständen begründet wurden, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen können, und weil aus der Art und Weise ihrer Anbringung ein gesetzwidriger und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchender Einsatz dieses Rechts erkennbar wird (vgl. zu diesen Kriterien die bereits im Beschluss des Senats vom 31. Januar 2013 Rn. 3 zitierte stRspr). Die Begründung der neuerlichen Ablehnungsgesuche beschränkt sich auf materiell- und prozessrechtliche Einwände gegen die - vermeintlich - rechtswidrige Verfahrensgestaltung und Entscheidung über die bisherigen Anträge der Beigeladenen. Sie legt weder individuelle, auf die Person des einzelnen abgelehnten Richters bezogene Gründe für die Besorgnis einer Befangenheit dar, noch ist ihr zu entnehmen, dass sich aus der Kollegialentscheidung selbst Anhaltspunkte für eine Befangenheit der gesamten abgelehnten Richterbank in diesem Sinne ergäben.

6 2. Die beiden Gegenvorstellungen der Beigeladenen gegen Randnummer 10 des Beschlusses des Senats vom 31. Januar 2013, der eine Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung eines früheren Ablehnungsgesuchs betrifft, sowie gegen den Beschluss vom 31. Januar 2013 insgesamt und damit auch gegen dessen Verwerfung von weiteren Ablehnungsgesuchen sind ebenfalls unzulässig, weil sie den Anforderungen des gesetzlichen Vertretungszwangs nicht genügen. Gleiches gilt für die Anhörungsrüge der Beigeladenen gegen den die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss vom 15. Februar 2013. Zwar wurden die jeweiligen Antragsschriften von einem Rechtsanwalt unterschrieben. Ihre Abfassung lässt jedoch keinerlei eigene anwaltliche Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Vorbringens der Beigeladenen erkennen. Vielmehr gleichen die Antragsschriften nicht nur äußerlich nach Diktion und Schriftbild, sondern auch nach der Art und Weise ihrer Argumentation den gleichzeitig eingereichten „zweiten Ablehnungsgesuchen“ der Beigeladenen. Aus den Antragsschreiben geht auch nicht hervor, dass der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen sich deren Ansichten als Rechtsauffassung aufgrund eigener Beurteilung des Streitstoffs zu eigen gemacht hätte. Auch hier wird daher der Zweck des Vertretungszwangs, den Rechtsstreit durch die Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten zu strukturieren und die rechtlich erheblichen Gesichtspunkte aufzubereiten, umgangen.

7 Abgesehen hiervon sind die Gegenvorstellungen wie die „zweiten Ablehnungsgesuche“ auch deshalb unzulässig, weil sie keine Gründe benennen, aus denen sich die Besorgnis der Befangenheit der angesprochenen Richter ergeben könnte. Stattdessen erschöpfen sie sich in einer Darlegung der Gründe, weshalb die Beigeladenen die von diesen Richtern getroffenen Entscheidungen für falsch halten.

8 Die Anhörungsrüge ist zudem deshalb unzulässig, weil sie keinen Sachvortrag der Beigeladenen bezeichnet, den der Senat in seinem Beschluss vom 15. Februar 2013 übergangen hätte, obwohl er für die getroffene Entscheidung erheblich gewesen wäre. Stattdessen erschöpft sich auch die Anhörungsrüge in einer Darlegung der Gründe, weshalb die Beigeladenen den Beschluss für unrichtig halten.

9 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.

10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.