Beschluss vom 17.09.2008 -
BVerwG 6 B 63.08ECLI:DE:BVerwG:2008:170908B6B63.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.09.2008 - 6 B 63.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:170908B6B63.08.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 63.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. September 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Bier
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 17. Juli 2008 - BVerwG 6 B 5.08 - wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet, dass das Gericht die Ausführungen der Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht. Er verlangt nicht, dass es der Rechtsauffassung eines Beteiligten folgt (Beschluss vom 31. August 2006 - BVerwG 6 B 4.06 ). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist demnach nicht verletzt, wenn das Gericht aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält (Beschluss vom 3. Januar 2006 - BVerwG 7 B 103.05 - ZOV 2006, 40). Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass der Senat bei der Beurteilung der Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision entscheidungserheblichen Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in seine Erwägungen einbezogen hat.

2 Die Anhörungsrüge richtet sich gegen die Entscheidung des Senats über die zweite Grundsatzrüge in der durch den Beschluss vom 17. Juli 2008 verworfenen Nichtzulassungsbeschwerde. Die Entscheidung folgt rechtlich insoweit aus der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Ansicht zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, wonach die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren in der Beschwerdebegründung darzulegen sind, und tatsächlich aus dem Umstand, dass der Kläger dazu nichts ausgeführt hat (vgl. Beschluss S. 4). Entgegen dem Vorbringen in der Anhörungsrüge sind diese Anforderungen weder „überspannt“ noch Ausdruck dessen, dass das Vorbringen des Klägers „nur selektiv zur Kenntnis“ genommen worden sei.

3 Der vom Senat zu Grunde gelegte rechtliche Maßstab forderte vom klägerischen Beschwerdevorbringen nichts Außergewöhnliches, sondern die Einhaltung der in ständiger Rechtsprechung verlangten Darlegungspflichten; dem hat die Beschwerde nicht genügt. In der behaupteten „selektiven“ Kenntnisnahme des klägerischen Vorbringens liegt kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör, weil in die Begründungserwägungen der gerichtlichen Entscheidung nur einzubeziehen ist, was nach dem erheblichen rechtlichen Maßstab tragend ist. Die Richtigkeit des im angegriffenen Beschluss zu Grunde gelegten Maßstabs selbst kann mit der Anhörungsrüge nicht in Frage gestellt werden.

4 Ohne Erfolg bleibt die Anhörungsrüge auch, soweit sie es unternimmt, eine - in der Nichtzulassungsbeschwerde unterlassene - für klärungsbedürftig gehaltene Frage des Bundesrechts zu formulieren (Anhörungsrügeschrift S. 5 ff.). Sie unterstreicht damit nämlich nicht die angebliche Überspanntheit der rechtlichen Anforderungen im streitgegenständlichen Beschluss, sondern die Richtigkeit der Annahme, dass das Vorbringen in der Nichtzulassungsbeschwerde unzulänglich war.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.