Beschluss vom 17.09.2003 -
BVerwG 1 B 471.02ECLI:DE:BVerwG:2003:170903B1B471.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.09.2003 - 1 B 471.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:170903B1B471.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 471.02

  • Hessischer VGH - 24.09.2002 - AZ: VGH 11 UE 4360/97.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. September 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. September 2002 wird verworfen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Die auf alle Revisionszulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig, da sie deren Voraussetzungen nicht in der durch § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise darlegt.
1. Die Beschwerde erhebt zunächst Bezug nehmend auf die Befassung des Berufungsurteils mit der Homosexualität des Klägers eine Reihe von Rügen.
a) Die Beschwerde rügt als Verfahrensfehler, dass das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt habe, indem es dem Kläger, der unter Hinweis auf sein Alter aus Scham verneint habe, homosexuelle Kontakte zu haben, die gegenteiligen Aussagen seiner als Zeuginnen vernommenen Töchter nicht vorgehalten habe (Beschwerdebegründung S. 2). Das Berufungsgericht hätte der Beschwerde zufolge seine Wertung dieser Zeugenaussagen dem Kläger gegenüber offen legen und ihn nochmals hören müssen.
Damit und mit ihrem weiteren Vorbringen legt die Beschwerde eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht schlüssig dar. Sie macht nicht ersichtlich, inwiefern sich dem Berufungsgericht eine nochmalige Anhörung des Klägers hätte aufdrängen müssen. Darüber hinaus zeigt die Beschwerde nicht auf, welches Ergebnis die vermisste Anhörung gehabt hätte und inwiefern sie zu einem dem Kläger günstigeren Ergebnis geführt hätte.
Angesichts des Fehlens entsprechender Darlegungen greift auch die Gehörsrüge nicht durch. Aus dem Recht auf rechtliches Gehör folgt keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 190). Auch in der Ausprägung, die dieses Recht in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, wird dem Gericht keine umfassende Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte abverlangt. Insbesondere muss das Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (stRspr des BVerwG, vgl. etwa Beschluss vom 26. November 2001 - BVerwG 1 B 347.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 52 m.w.N.). Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern hier anderes gelten müsste. Sie setzt sich auch nicht mit dem Umstand auseinander, dass sich der Kläger nach dem Beweistermin vom 18. Juni 2002 vor dem Berufungsgericht noch rechtliches Gehör hätte verschaffen können, statt sein Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu erklären.
b) Die Beschwerde rügt weiter als Verletzung der Aufklärungspflicht, dass das Berufungsgericht "zur schamhaften Lüge (Verneinung der aktuellen Homosexualität) und zugleich zur ... Glaubwürdigkeit" des Klägers kein Sachverständigengutachten angefordert hat (Beschwerdebegründung S. 3 f.). Insbesondere hätte sich das Berufungsgericht der Beschwerde zufolge damit befassen müssen, welche Bedeutung "die durch das ganze Verfahren vorgebrachte Scham" des Klägers gehabt habe.
Damit und mit dem weiteren Beschwerdevorbringen wird eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprechend dargelegt. Das Einholen eines Sachverständigengutachtens liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatsachengerichts. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist überdies geklärt, dass die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers und etwaiger Zeugen zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung gehört. Auch in schwierigen Fällen ist der Tatrichter daher berechtigt und verpflichtet, den Beweiswert einer Aussage selbst zu würdigen. Die Tatsacheninstanzen haben in eigener Verantwortung festzustellen, ob der Asylbewerber und etwa gehörte Zeugen glaubwürdig und ihre Darlegungen glaubhaft sind. Ob sich die Gerichte dabei der sachverständigen Hilfe insbesondere eines in Bezug auf die Aussagepsychologie Fachkundigen bedienen wollen, haben sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. In aller Regel wird kein Ermessensfehler vorliegen, wenn die Tatsachengerichte sich die zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung notwendige Sachkunde selbst zutrauen und auf die Hinzuziehung eines Fachpsychologen verzichten. Etwas anderes wird nur dann gelten können, wenn im Verfahren besondere Umstände in der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen hervortreten, die in erheblicher Weise von den Normalfällen abweichen und es deshalb geboten erscheinen lassen können, die Hilfe eines solchen Sachverständigen in Anspruch zu nehmen (zu den vorstehenden Grundsätzen vgl. Beschluss vom 18. Juli 2001 - BVerwG 1 B 118.01 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 18 = DVBl 2002, 53; Beschluss vom 12. Mai 1999 - BVerwG 9 B 264.99 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 3; Beschluss vom 7. Juli 1999 - BVerwG 9 B 401.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 304). Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass diese - hier entsprechend anwendbaren - Voraussetzungen vorliegen und dass sich dem Berufungsgericht - obwohl der anwaltlich vertretene Kläger im Berufungsverfahren keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte - die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Angaben des Klägers aufdrängen musste. Der Kläger hat dem Berufungsurteil zufolge (UA S. 18) auf die Frage des Gerichts, ob er auch in Deutschland homosexuelle Kontakte gehabt habe, dies bejaht und dann von sich aus erklärt, er habe jetzt keine homosexuellen Kontakte mehr, da er alt sei. Auf die ausdrückliche Nachfrage des Gerichts, ob dies bedeute, dass er in homosexueller Hinsicht nicht mehr aktiv sei, habe er dies ausdrücklich nochmals mit der Begründung bejaht, er sei alt und habe solche Kontakte nicht mehr. Ergänzend habe er hinzugefügt, er habe seit ein bis zwei Jahren keine homosexuellen Kontakte mehr. Diese Erklärung hat das Berufungsgericht insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger jetzt 73 Jahre alt sei, für nachvollziehbar und glaubhaft gehalten. Die Beschwerde macht auch eine mangelnde Sachkunde des Berufungsgerichts hinsichtlich dieser und der weiteren diesbezüglichen Erwägungen nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat ferner die Zeugenaussagen der Töchter des Klägers eingehend gewürdigt und diesen Aussagen nicht entnehmen können, dass der Kläger "wirklich noch Sexualverkehr mit Männern hat", der nach Art. 110 Iran.StGB mit Todesstrafe bedroht sei (UA S. 19). Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Soweit die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger aus Scham seine Homosexualität erst äußerst spät - durch seine Töchter - offenbart habe, beachtet sie nicht, dass aus der Nichterwähnung von Tatsachen in den Entscheidungsgründen regelmäßig nur bei Vorliegen besonderer Umstände geschlossen werden kann, dass das Gericht diese Tatsachen nicht berücksichtigt hat. Solche besonderen Umstände zeigt die Beschwerde nicht auf. Im Übrigen wird im Tatbestand des Berufungsurteils (UA S. 5) ausgeführt, der Klägerbevollmächtigte habe mit Schriftsatz vom 5. November 2001 vorgetragen, die Töchter des Klägers hätten ihm erklärt, dieser sei homosexuell.
c) Die Beschwerde macht ferner geltend, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht auch dadurch verletzt, dass es den Kläger nicht befragt habe, "wie er sich ggf. bei Rückkehr in den Iran verhalten würde" (Beschwerdebegründung S. 5). Auch insoweit zeigt die Beschwerde nicht auf, dass sich die vermisste Aufklärung dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen. Soweit die Beschwerde die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger werde bei einer Rückkehr in den Iran keinen Geschlechtsverkehr mit Männern haben (UA S. 20), für "reine Spekulation" hält, setzt sie sich nicht damit auseinander, dass das Berufungsgericht auf die "eindeutige, mehrfach bekräftigte Aussage des Klägers" abstellt, "dass er wegen seines Alters jetzt keine homosexuellen Kontakte mehr habe".
Auch die in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts der Sache nach erhobene Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend bezeichnet. Es fehlt an der Benennung eines inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatzes, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).
d) Die Beschwerde macht darüber hinaus geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie meint, es komme nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht darauf an, ob seit z.B. drei Monaten oder einem Jahr keine homosexuellen Tätigkeiten mehr vorgenommen worden seien, sondern nur, ob solche Neigungen bestünden. Sie wirft die Frage auf, "wo die zeitliche Grenze ... gemacht werden soll" (Beschwerdebegründung S. 5), ohne indessen die Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit dieser Frage als Rechtsfrage entsprechend den gesetzlichen Darlegungserfordernissen aufzuzeigen. Entsprechendes gilt für die weitere von der Beschwerde aufgeworfene Frage, "ob es insbesondere bei der Prüfung, ob der Beschwerdeführer bei Rückkehr in den Iran Geschlechtsverkehr mit Männern haben wird, ausschließlich auf dessen Neigung und nicht darauf ankommen kann, ob und wie lange homosexuelle Tätigkeiten im Schutzland vorgenommen worden sind" (Beschwerdebegründung S. 6).
2. Die Beschwerde erhebt auch bezogen auf die Befassung des Berufungsgerichts mit den exilpolitischen Aktivitäten des Klägers die Aufklärungsrüge (Beschwerdebegründung S. 6 ff.). Sie macht geltend, dass diese Aktivitäten Straftatbestände im Iran erfüllten. Angesichts des Umstands, dass das staatliche Handeln im Iran oftmals von Willkür geprägt sei, wäre es "angezeigt gewesen, insofern weitere Überprüfungen vorzunehmen".
Auch damit legt die Beschwerde einen Aufklärungsmangel nicht schlüssig dar. Es fehlt bereits an der gebotenen Darlegung, welche Aufklärungsmaßnahmen das Berufungsgericht hätte ergreifen müssen. Die Beschwerde wendet sich im Übrigen in Wahrheit gegen die rechtliche und tatsächliche Würdigung der exilpolitischen Aktivitäten des Klägers, ohne aufzuzeigen, inwiefern sich dem Berufungsgericht eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen. Dabei berücksichtigt sie auch nicht, dass das Berufungsgericht die Strafbarkeit der Mitgliedschaft in verbotenen oppositionellen Gruppierungen ebenso wenig übersehen hat wie die Möglichkeit willkürlicher Repressalien im Einzelfall (vgl. UA S. 10, 12).
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang der Frage grundsätzliche Bedeutung beimisst, ob nur Führungspersonen der exilpolitisch tätigen Iraner oder auch einfache Mitglieder mit "asylerheblichen Verfolgungsverfahren" zu rechnen haben, handelt es sich in erster Linie um eine tatsächliche Frage, die der rechtsgrundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich ist.
3. Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht hätte über Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht entscheiden dürfen (Beschwerdebegründung S. 10 f.), fehlt es an einer Beschwer. Allerdings war das Bestehen von Abschiebungshindernissen nach dieser Vorschrift nicht Streitgegenstand des Berufungsverfahrens. Die nach § 28 AsylVfG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1991 (BGBl I S. 869) ergangene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung der Ausländerbehörde vom 19. Januar 1994 ist nämlich nur Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen. Diese - das Nichtbestehen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG voraussetzende (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG a.F.) - Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat das Verwaltungsgericht - wegen ursprünglich fehlender Zielstaatsbezeichnung und später fehlerhafter Ergänzung - rechtskräftig aufgehoben. Da der ablehnende Asylbescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24. Januar 1992 der Ausländerbehörde noch vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992 am 1. Juli 1992 übersandt worden war, galt für das weitere Verwaltungsverfahren, also für den Erlass aufenthaltsbeendender Maßnahmen, noch das bisher geltende Recht (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG). Die Ausländerbehörde hatte daher die vom Kläger angegriffene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung noch nach § 28 AsylVfG a.F. zu erlassen (vgl. auch Beschluss vom 12. Oktober 1993 - BVerwG 9 B 613.93 - EZAR 631 Nr. 27). Das ist mit dem Bescheid vom 19. Januar 1994 geschehen (vgl. Urteil vom 28. März 1995 - BVerwG 9 C 277.94 - Buchholz 402.25 § 78 AsylVfG Nr. 1 = AuAS 1995, 161). Das Berufungsgericht hat die Berufung dann mit Beschluss vom 15. Dezember 1997 nur hinsichtlich § 51 Abs. 1 AuslG zugelassen. Dementsprechend beschränkt sich die Entscheidungsformel des Berufungsurteils auf die Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil. Angesichts der eindeutigen Urteilsformel stellen sich die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 53 AuslG im Ergebnis als nicht entscheidungstragende und daher auch nicht an der Rechtskraft teilhabende Bemerkungen dar (vgl. auch Beschlüsse vom 14. März 2001 - BVerwG 1 B 204.00 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 43 und vom 17. Oktober 2002 - BVerwG 1 B 280.02 -). Sie beschweren den Kläger deshalb nicht. Zur Vermeidung von Missverständnissen bemerkt der Senat: Vor Erlass einer neuen Abschiebungsandrohung nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens wird - ohne Bindung an die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu - zu prüfen sein, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen. Dabei wird der Kläger auch Gelegenheit haben, das hier vermisste Sachverständigengutachten selbst zu veranlassen oder zu beantragen.
Unter diesen Umständen geht die bezogen auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ebenfalls erhobene Divergenzrüge (Beschwerdebegründung S. 10) ins Leere.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.