Beschluss vom 17.09.2003 -
BVerwG 1 B 204.03ECLI:DE:BVerwG:2003:170903B1B204.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.09.2003 - 1 B 204.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:170903B1B204.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 204.03

  • Bayerischer VGH München - 19.05.2003 - AZ: VGH 2 B 00.30717

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. September 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Mai 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO werden nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufgeworfene "Frage, dass ein chinesischer Staatsangehöriger uyghurischer Volkszugehörigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei Rückkehr in sein Heimatland dann mit politischer Verfolgung zu rechnen hat, wenn er Mitglied einer uyghurischen Exilorganisation im westlichen Ausland, hier der Bundesrepublik Deutschland ist (einfache Mitgliedschaft) und darüber hinaus gegen die Menschenrechtsverletzungen durch den chinesischen Staat gegenüber uyghurischen Volkszugehörigen in der VR China an Demonstrationen teilgenommen hat (aktive Mitgliedschaft), ohne führendes Mitglied einer solchen Organisation zu sein", zielt nicht auf eine Rechtsfrage, sondern betrifft die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung der Verhältnisse in China. Die Beschwerde wendet sich insoweit in der Art einer Berufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende tatsächliche und rechtliche Würdigung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.