Beschluss vom 17.08.2016 -
BVerwG 8 KSt 1.16ECLI:DE:BVerwG:2016:170816B8KSt1.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.08.2016 - 8 KSt 1.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:170816B8KSt1.16.0]

Beschluss

BVerwG 8 KSt 1.16

  • VG Greifswald - 15.07.2014 - AZ: VG 2 A 458/13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. August 2016
durch die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, Hoock und Dr. Rublack
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Änderung der Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 3. Juni 2015 - 8 B 69.14 - wird verworfen.
  2. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Gründe

1 Der vom Kläger als "Erinnerung gegen den Kostenansatz" bezeichnete Antrag ist nicht als Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) auszulegen, über die nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hätte, sondern als Antrag auf Änderung der Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 3. Juni 2015 - 8 B 69.14 -, worüber der Senat in der Besetzung des § 10 Abs. 3 VwGO zu entscheiden hat. Der Kläger rügt keine Verletzung kostenrechtlicher Vorschriften im Kostenansatz vom 30. Juni 2016, sondern macht geltend, die Streitwertfestsetzung im die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss vom 3. Juni 2015 widerspreche § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG.

2 Der Antrag kann keinen Erfolg haben, weil er unzulässig ist.

3 Dabei kann offenbleiben, ob die Ausnahme vom Vertretungserfordernis bei Kostenerinnerungen gemäß § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG auch gilt, wenn unter der unzutreffenden Bezeichnung als "Erinnerung" ein Rechtsbehelf gegen die in der Hauptsacheentscheidung getroffene Streitwertfestsetzung eingelegt wird. Die Unzulässigkeit des Antrags ergibt sich jedenfalls daraus, dass eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten gemäß § 37 Abs. 2 VermG ausgeschlossen ist und eine Änderung der Streitwertfestsetzung von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG) nicht rechtzeitig beantragt wurde. Eine solche Änderung ist nach § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Hier ist die Entscheidung in der Hauptsache bereits mit Wirksamwerden des die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden, am 22. Juni 2015 zur Post gegebenen Beschlusses vom 3. Juni 2015 - 8 B 69.14 - rechtskräftig geworden. Die Erhebung der zwischenzeitlich mit Beschluss vom 8. Juni 2016 - 8 B 14.15 - zurückgewiesenen Anhörungsrüge schob den Eintritt der Rechtskraft nicht auf.

4 Im Übrigen hätte der Antrag auch, wenn er fristgerecht gewesen wäre, keinen Erfolg haben können. Die beanstandete Streitwertfestsetzung steht nicht im Widerspruch zu § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG. Diese Vorschrift regelt die Streitwertbemessung in Fällen, in denen eine Entscheidung über einen Geldleistungs- oder Bewilligungsbescheid auch Bedeutung für künftige Leistungen oder Bewilligungen hat (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, § 52 GKG Rn. 24 a). In solchen Fällen ist zu dem nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG maßgeblichen Wert der im Bescheid geregelten Leistung nach Satz 2 der Vorschrift auch der Wert künftiger Leistungen hinzuzurechnen, wobei die Summe das Dreifache des Wertes der im Bescheid geregelten Leistung nicht übersteigen darf. Diese Regelung ist hier nicht einschlägig. Der mit der Nichtigkeitsklage angegriffene bestandskräftige vermögensrechtliche Bescheid vom 16. Januar 2003 hatte die Bewilligung einer - einmaligen - Entschädigung (wegen des Verlusts eines Kontoguthabens) und die Ablehnung von Schadensersatzansprüchen (wegen geltend gemachten Mietausfalls für den Zeitraum von Januar 1953 bis Juli 1994 sowie unterlassener Instandhaltungsmaßnahmen) zum Gegenstand. Die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 3. Juni 2015 orientierte sich an dem vom Verwaltungsgericht ermittelten, mit 113 760,30 € bezifferten wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der begehrten Nichtigkeitsfeststellung. Dass der Streitwert damit zu hoch angesetzt wäre, wurde weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren geltend gemacht. Vielmehr verlangte der Kläger mit seiner erstinstanzlichen Streitwertbeschwerde (Blatt 368 der Akten) im Juli 2014 ausdrücklich eine höhere Streitwertfestsetzung auf 253 890,12 €, hilfsweise auf 155 875,01 €.