Beschluss vom 17.08.2006 -
BVerwG 2 B 43.06ECLI:DE:BVerwG:2006:170806B2B43.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.08.2006 - 2 B 43.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:170806B2B43.06.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 43.06

  • Sächsisches OVG - 11.05.2006 - AZ: OVG 2 B 696/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. August 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Dr. Bayer
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2006 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 14 375 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 (rechtsgrundsätzliche Bedeutung) und Nr. 3 (Verfahrensfehlerhaftigkeit) VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. In der Beschwerdebegründung sind die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in einer den Bezeichnungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt.

2 Soweit die Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, fehlt es an Darlegungen, inwiefern in dem angestrebten Revisionsverfahren eine im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage zu beantworten sein wird. Eine solche Rechtsfrage hat die Beschwerde nicht mit dem Satz herausgearbeitet „der Kläger geht davon aus, dass die Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung hat, da insbesondere das Zusammenwirken von einstweiligem Rechtsschutz und Hauptsacheverfahren zu klären ist“. Mit der Nennung von „Zusammenwirken von einstweiligem Rechtsschutz und Hauptsacheverfahren“ wird keine konkrete Rechtsfrage formuliert. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang beanstandet, das Oberverwaltungsgericht habe bei der Überprüfung des Urteils des Beklagten über die Bewährung des Klägers nicht auch dessen einwandfreies Verhalten in der Zeit berücksichtigt, in der er aufgrund der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs und seiner Klage gegen die Entlassungsverfügung Dienst geleistet hat, kritisiert die Beschwerde, ebenso wie in den sonstigen Ausführungen, das vorinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nach Art einer Berufungsbegründung. Im Übrigen ergibt sich unmittelbar aus § 42 Nr. 2 SächsBG, dass es auf die Bewährung „in der Probezeit“ ankommt und damit ein beanstandungsfreies Verhalten des Beamten während der Zeit, in der er aufgrund der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels gegen die Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis Dienst verrichtet hat, unerheblich ist.

3 Die Verfahrensrüge erfüllt die Bezeichnungsanforderungen nicht, weil weder die nach Ansicht der Beschwerde zu Unrecht nicht aufgeklärte Tatsache und die zu Unrecht nicht herangezogenen Beweismittel genannt werden noch angegeben wird, welches Ergebnis die unterbliebene Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt und inwiefern dieses Ergebnis zu einer anderen Entscheidung des Berufungsgerichts geführt hätte. Es ist auch nicht dargetan, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht Beweisanträge gestellt hätte.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes (Halbjahresbetrag von 92,5 v.H. der monatlichen Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 8 BBesG) folgt aus § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.