Beschluss vom 17.08.2004 -
BVerwG 6 B 28.04ECLI:DE:BVerwG:2004:170804B6B28.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.08.2004 - 6 B 28.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:170804B6B28.04.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 28.04

  • VG Oldenburg - 21.01.2004 - AZ: VG 7 A 3190/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. August 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
B ü g e und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 21. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 Euro festgesetzt.

Die allein auf die Grundsatz- (1.) und Verfahrensrüge (2.) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg und ist deshalb zurückzuweisen.
1. Die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erfordert die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlichen noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26).
Dem genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Die pauschalen Angriffe in seiner Beschwerdebegründung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den hier einschlägigen Regelungen in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 6 Satz 2 WPflG, wonach diese Rechtsprechung nicht mit dem Gesetzeswortlaut in Einklang stehe, veraltet sei und dem Gedanken der Wehrgerechtigkeit widerspreche, enthalten keine ordnungsgemäße Begründung dafür, weshalb die mit den genannten Bestimmungen verbundenen Rechtsfragen erneut einer revisionsgerichtlichen Klärung zugeführt werden sollten.
2. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26). Dem genügt das Beschwerdevorbringen in weiten Teilen nicht.
Soweit die Beschwerde sich gegen die vom Verwaltungsgericht unternommene Tatsachen- und Beweiswürdigung wendet und daraus anscheinend einen Verfahrensmangel ableiten will, übersieht sie, dass Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen sind (vgl. Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 m.w.N.); soweit hiervon unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen Denkgesetze im Tatsachenbereich Ausnahmen zugelassen worden sind (vgl. BVerwGE 84, 271; Beschluss vom 3. April 1996 - BVerwG 4 B 253.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269), verlangt die Behauptung eines solchen Verstoßes die Darlegung, dass das Gericht einen Schluss gezogen hat, der schlechterdings nicht gezogen werden kann (vgl. Beschluss vom 24. Mai 1996 - BVerwG 8 B 98.96 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 270). Eine derartige Darlegung lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen.
Soweit der Kläger in der Beschwerdebegründung vorträgt, die von ihm vorgebrachten Gründe für seine Unentbehrlichkeit im Betrieb seien im angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt worden, will er offenbar die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend machen. Diese Rüge greift nicht durch.
Das Verwaltungsgericht hat zur Kenntnis genommen und gewürdigt, dass die Firma F./K. sich ein Mitspracherecht bei der Auswahl der Ersatzperson ausbedungen hatte (vgl. Urteilsabdruck S. 11). Dazu steht nicht im Gegensatz, dass es eigene - von den Bewerbungsgesprächen der genannten Firma unabhängige - Bemühungen des Klägers um die Gewinnung einer Ersatzperson vermisst hat. Denn der Kläger hätte Initiative entfalten und zugleich das Mitspracherecht der Firma beachten können. Darauf hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den Vortrag des Klägers ausdrücklich hingewiesen (vgl. Urteilsabdruck S. 14).
Soweit das Verwaltungsgericht angeführt hat, bei der Suche nach einer Ersatzkraft seien keine besonderen Anforderungen an eine konkrete Vorbildung zu stellen gewesen (Urteilsabdruck S. 14), lässt dies nicht darauf schließen, dass es den Vortrag des Klägers außer Acht gelassen hat, ihm sei es im Wesentlichen um die Geeignetheit und Zuverlässigkeit des Bewerbers gegangen. Es wollte damit lediglich zum Ausdruck bringen, dass die Suche nach einer Ersatzperson nicht durch spezielle Qualifikationsanforderungen erschwert worden sei. Das steht nicht im Widerspruch zum Vorbringen des Klägers.
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf Art. 1 § 72 KostRMoG, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 5 ZPO.