Beschluss vom 17.08.2004 -
BVerwG 5 B 67.04ECLI:DE:BVerwG:2004:170804B5B67.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.08.2004 - 5 B 67.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:170804B5B67.04.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 67.04

  • Hamburgisches OVG - 18.06.2004 - AZ: OVG 4 Bs 251/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. August 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2004 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, mit dem die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 13. April 2004 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verworfen und der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.