Beschluss vom 17.07.2006 -
BVerwG 5 B 67.06ECLI:DE:BVerwG:2006:170706B5B67.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.07.2006 - 5 B 67.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:170706B5B67.06.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 67.06

  • Hessischer VGH - 30.03.2006 - AZ: VGH 10 UE 3085/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juli 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. März 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

2 Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem angefochtenen Beschluss die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 2004 - 8 E 5509/02 (V) - mit der Begründung verworfen, dass innerhalb der einzuhaltenden Fristen die Berufung weder begründet noch ein bestimmter Antrag gestellt worden sei. Da Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), deren Erfolg Voraussetzung der Entscheidungserheblichkeit der Divergenz- und Grundsatzrügen wäre, hiergegen nicht erhoben worden sind, ist das Bundesverwaltungsgericht an einer Überprüfung unter den mit der Beschwerde allein geltend gemachten Gesichtspunkten rechtsgrundsätzlicher Bedeutung bzw. der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) gehindert.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO.