Beschluss vom 17.07.2002 -
BVerwG 6 B 49.02ECLI:DE:BVerwG:2002:170702B6B49.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.07.2002 - 6 B 49.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:170702B6B49.02.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 49.02

  • Bayerischer VGH München - 07.05.2002 - AZ: VGH 7 ZC 02.78

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. G e r h a r d t und V o r m e i e r
beschlossen:

  1. Die "Berufung" des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Mai 2002 wird verworfen.
  2. Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
  3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Eine "Berufung" zum Bundesverwaltungsgericht findet nicht statt (§ 124 Abs. 1 VwGO). Das Rechtsmittel des Antragstellers ist aber auch dann unzulässig, wenn es als Beschwerde aufgefasst wird, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleisten weder das allgemeine Rechtsstaatsprinzip noch das aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes, dass gerichtliche Entscheidungen der Überprüfung in einer weiteren Instanz unterliegen müssen (vgl. BVerfGE 92, 365 <410>).
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.