Beschluss vom 17.06.2015 -
BVerwG 4 B 23.15ECLI:DE:BVerwG:2015:170615B4B23.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.06.2015 - 4 B 23.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:170615B4B23.15.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 23.15

  • VG Münster - 20.03.2012 - AZ: VG 2 K 2413/10
  • OVG Münster - 26.02.2015 - AZ: OVG 10 A 1432/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juni 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Februar 2015 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig.

2 Die Beschwerde legt weder eine Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO noch eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar. Die Rechtssache gewinnt nicht allein dadurch grundsätzliche Bedeutung, dass der Kläger die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für fehlerhaft hält und er Grundrechte verletzt sieht. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bedarf es vielmehr der Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Daran fehlt es. Die Beschwerde übersieht ferner, dass Vorschriften der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) als Landesrecht nicht revisibel sind.

3 Die Beschwerde zeigt auch keinen Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Ein Verfahrensmangel ist nur dann gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht.

4 Die Beschwerde führt nichts dazu aus, warum das Vorgehen nach § 130a VwGO vorliegend rechtswidrig sein könnte. Soweit sie in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung andeutet, bleibt der Vortrag unsubstantiiert.

5 Die Rüge im Zusammenhang mit der Würdigung des Genehmigungsantrags und -verfahrens im Jahr 1987 ist nicht schlüssig erhoben. Das Oberverwaltungsgericht hat keine Veranlassung gesehen, den aus seiner Sicht vagen und inhaltlich nicht substantiierten Angaben des Klägers zu einer mündlich erteilten Duldung im Wege der Amtsermittlung weiter nachzugehen (BA S. 12). Der Kläger wendet sich gegen die tatrichterliche Würdigung des Genehmigungsantrags und -verfahrens aus dem Jahr 1987, welche dieser Einschätzung zugrunde liegt. Er zeigt aber nicht - wie erforderlich - auf, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen zur Feststellung einer mündlich erteilten Duldung in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer für ihn günstigeren Entscheidung hätte führen können (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26).

6 Die Behauptung des Klägers, sein Prozessbevollmächtigter habe die Unwirksamkeit des maßgeblichen Bebauungsplans gerügt (anders BA S. 6) kann nicht zum Erfolg der Beschwerde führen. Allein maßgeblich ist, dass das Oberverwaltungsgericht den Bebauungsplan für wirksam gehalten hat. Falls die Beschwerde einen Gehörsverstoß rügen sollte, legt sie nicht dar, warum es einer Auseinandersetzung mit den nicht näher erläuterten Hinweisen auf eine "fehlerhafte Ermessensausübung" und "unzureichende Merkmalsbegründung" bedurft haben könnte.

7 Die Ausführungen der Beschwerde zur Beweislast sowie zur Sachverhaltswürdigung betreffen Fragen des materiellen Rechts und führen schon daher nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.