Beschluss vom 17.06.2013 -
BVerwG 10 B 8.13ECLI:DE:BVerwG:2013:170613B10B8.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.06.2013 - 10 B 8.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:170613B10B8.13.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 8.13

  • Bayer. VG Ansbach - - AZ: VG AN 1 K 07.30700
  • Bayerischer VGH München - 25.02.2013 - AZ: VGH 9 B 10.30347

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juni 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
Dr. Maidowski
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Februar 2013 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt den geltend gemachten Zulassungsgrund nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.

2 1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird, die sich in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen würde. Eine solche Rechtsfrage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.

3 1.1 Die Beschwerde hält im Rahmen der gegen den Widerruf der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter gerichteten Klage für klärungsbedürftig,
„ob die Furcht eines vorverfolgten DEV-Yol-Anhängers, auch heute noch verfolgt zu werden, dadurch widerlegt wird, dass in einem Parallelfall 2011 ein eingeleitetes Verfahren wegen der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Organisation aufgrund von Beweisschwierigkeiten fallengelassen wurde, oder ob nicht umgekehrt gerade diese Tatsache die Berechtigung der Verfolgungsfurcht belegt, und ein Widerrufsverfahren ausschließt.“

4 Mit dieser Frage zielt die Beschwerde im Kern nicht auf eine Rechtsfrage, sondern auf die dem Tatsachengericht vorbehaltene einzelfallbezogenen prognostische Würdigung, ob dem Kläger aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse angesichts der politischen Gegebenheiten in seiner Heimat bei einer Rückkehr mit einer Wahrscheinlichkeit (neuerliche oder andere) Verfolgung droht, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der Asylanerkennung wegen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht angenommen werden dürfen. Sie greift damit der Sache nach die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu den Prognosegrundlagen sowie die darauf aufbauende Prognose als Teil der Beweiswürdigung an und stellt diesen ihre eigene Einschätzung der Sachlage entgegen, ohne insoweit eine konkrete, klärungsfähige Rechtsfrage aufzuzeigen. Dass es letztlich um eine Tatsachenfrage geht, anerkennt die Beschwerde letztlich auch, wenn sie zur Begründung der über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung darauf verweist, dass die aktuelle politische Lage in der Türkei zwiespältig sei.

5 1.2 Aus vergleichbaren Gründen bezeichnet auch die zu § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG aufgeworfene Frage,
„ob die dem Kläger drohende Gefahr, mit einem Ermittlungsverfahren überzogen zu werden (auch wenn dieses eingestellt wird) nicht Rechtfertigung ist, die Rückkehr in den Heimatstaat abzulehnen“,
die sich stelle, wenn nicht schon allein in der Gefahr der Einleitung eines solchen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eine Verfolgungsgefahr liege, keine in einem Revisionsverfahren abstrakt klärungsfähige Rechtsfrage. Das Berufungsgericht hat vielmehr die Verfolgungslage dahin bewertet, dass wegen seiner früheren Aktivitäten für die DEV-Yol mit „diesbezüglicher strafrechtlicher Verfolgung ... zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr zu rechnen“ sei (UA S. 5), und in diesem Zusammenhang auch den vom Sachverständigen O. berichteten Fall eines Angeklagten gewürdigt, dem 2011 Propaganda für die DEV-Yol und die Nachfolgeorganisation THKP-C vorgeworfen worden war. Eine abstrakt klärungsfähige Rechtsfrage zu den Anwendungsvoraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG (dazu etwa Urteil vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 = Buchholz 402.25 § 13 AsylVfG Nr. 15, vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243 = Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 20 und vom 20. März 2007 - BVerwG 1 C 21.06 - BVerwGE 128, 199 = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 26) wird damit - auch in Ansehung des Vorbringens zu den Belastungen durch eine etwaiges Ermittlungsverfahren - nicht bezeichnet.

6 1.3 Die Frage,
„ob eine Rückfallgefährdung eines ehemaligen Drogenabhängigen daraus abgeleitet werden kann, dass er während seiner Drogenabhängigkeit Straftaten (im Sinne einer Beschaffungskriminalität) begangen hat, die nicht nur zur unmittelbaren Befriedigung seiner Sucht dienten, oder ob nicht, wie tatsächlich, die Drogensucht einen Menschen so dominiert, dass dessen ganzes Leben mehr oder weniger um die Drogen kreist und Drogenhandel damit zwangsläufig Teil der Suchtproblematik ist, mit der Konsequenz, dass im Fall einer erfolgreichen Drogentherapie auch die Wiederholungsgefahr im Hinblick auf den Drogenhandel nicht mehr besteht“,
betrifft ebenfalls die einzelfallbezogene Würdigung der von dem Berufungsgericht im Rahmen der Anwendung des § 60 Abs. 8 AufenthG bejahten Wiederholungsgefahr. Die Beschwerde vernachlässigt überdies, dass das Berufungsgericht bei seiner Bewertung u.a. auch die nach einer ersten Drogentherapie erfolgte erneute einschlägige strafrechtliche Verurteilung nicht nur wegen Drogenbesitzes (etwa zum Eigenkonsum), sondern auch wegen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln berücksichtigt hat, wobei in Bezug auf dieses Delikt, mit dessen Hilfe der Kläger offenbar auch zum Teil seinen Lebensunterhalt bestreite, eine Drogentherapie keine Besserung erwarten lasse. Diese einzelfallbezogene Sachverhaltsbewertung ist der revisionsgerichtlichen Bewertung entzogen; es ließen sich auch nicht fallübergreifende Erfahrungssätze zu den Wirkungen einer Drogentherapie auf die Wiederholungsgefahr im Hinblick auf den Handel mit Drogen als Rechtssätze des revisiblen Rechts formulieren.

7 2. Sollte das Vorbringen des Klägers, das Berufungsgericht habe „die offenkundige Tatsache, dass im Fall eines Drogenhandels durch einen Drogenabhängigen nicht Gewinnstreben bzw. die Lebensunterhaltssicherung durch Drogenhandel die Motivation sind, sondern der ‚Sucht-Druck’, außer Acht“ gelassen, die - wenn man sie nicht für offenkundig halte - dazu hätte führen müssen, dass dem Beweisantrag hätte stattgegeben werden müssen, so dass die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs greife, als Verfahrensrüge zu verstehen sein, wäre eine Verletzung des rechtlichen Gehörs schon nicht hinreichend dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

8 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts verletzt die Ablehnung eines Beweisantrags nur dann das rechtliche Gehör, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 8. November 1978 - 1 BvR 158/78 - BVerfGE 50, 32 <36>). Die prozessrechtliche Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, ist vom materiellrechtlichen Standpunkt des Berufungsgerichts aus zu beurteilen, selbst wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (stRspr, Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 4).

9 Das Berufungsgericht ist dem (bedingten) Beweisantrag, zum Beweis dafür, dass der Kläger sich erfolgversprechend einer Drogentherapie im Maßregelvollzug unterziehe, die Rückfallgefährdung gering sei und von ihm keine Gefahr für die Sicherheit Deutschlands oder die Allgemeinheit ausgehe, mangels Entscheidungserheblichkeit nicht gefolgt, weil sich aus der Stellungnahme allenfalls in medizinischer Hinsicht eine Antwort erwarten lasse, ob der Kläger bezüglich seiner Suchtproblematik zu heilen oder aber rückfallgefährdet sei, was aber nur einen Aspekt bei der Bewertung der Wiederholungsgefahr bilde, der für sich genommen noch keine positive Bewertung rechtfertigen würde. Die mit dem Beweisantrag unter Beweis gestellte Tatsache einer erfolgversprechenden Drogentherapie mit geringer Rückfallgefährdung war für das Berufungsgericht, das im Übrigen ausgeführt hat, es habe „die Tatsache, dass sich der Kläger einer erneuten Drogentherapie unterzieht, bereits zugunsten des Klägers in die Abwägung aller Umstände einbezogen,“ mithin nach dessen insoweit maßgeblicher Rechtsauffassung und Tatsachenwürdigung nicht entscheidungserheblich.

10 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

11 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.