Beschluss vom 17.06.2009 -
BVerwG 4 B 40.09ECLI:DE:BVerwG:2009:170609B4B40.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.06.2009 - 4 B 40.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:170609B4B40.09.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 40.09

  • OVG des Saarlandes - 12.02.2009 - AZ: OVG 2 A 256/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juni 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die von der Beschwerde formulierten Rechtsfragen zu § 64 Abs. 3, 5 LBO 2004 wären in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, weil es sich bei den Bestimmungen der LBO 2004 nicht um revisibles Recht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO handelt, sondern um irrevisibles Landesrecht (§ 560 ZPO i.V.m. § 173 VwGO).

3 Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO als Divergenzrevision zuzulassen. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass das Berufungsgericht von einer Entscheidung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte (Bundesverwaltungsgericht, Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Bundesverfassungsgericht) abgewichen ist. Widersprüchliche Rechtsprechung zwischen verschiedenen Oberverwaltungsgerichten oder innerhalb ein und desselben Oberverwaltungsgerichts kann unter Umständen zur Zulassung der Grundsatzrevision führen. Das setzt allerdings voraus, dass sich der Widerspruch aus der unterschiedlichen Auslegung und Anwendung von Bundesrecht ergibt (vgl. Beschluss vom 11. März 2009 - BVerwG 4 BN 7.09 - juris Rn. 4). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.