Beschluss vom 17.06.2009 -
BVerwG 10 B 12.09ECLI:DE:BVerwG:2009:170609B10B12.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.06.2009 - 10 B 12.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:170609B10B12.09.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 12.09

  • Sächsisches OVG - 13.11.2008 - AZ: OVG A 1 B 560/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juni 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. November 2008 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die auf einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

2 Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsurteil verletze das Recht auf rechtliches Gehör. Dem Kläger sei in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit beschnitten worden, sich zu sämtlichen relevanten Fakten und Umständen ausreichend zu äußern. Das Berufungsgericht habe es unterlassen, zu Beginn der Anhörung den Prüfungsrahmen aufzuzeigen. Der Kläger sei nicht darüber ins Bild gesetzt worden, welchen eigentlichen Sinn die vom Gericht gestellten Fragen hatten und in welchem Kontext seine Antworten bei der späteren Entscheidungsfindung bewertet würden. Dadurch habe er die entscheidungserhebliche Gesamtfrage seiner religiösen Prägung und Verbundenheit zu seinem Glauben, um die es dem Gericht gegangen sei, nicht erkennen können und die mündliche Verhandlung sei im Grunde an ihm vorbeigegangen.

3 Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend auf. Bei der Gehörsrüge ist dem Darlegungsgebot nur entsprochen, wenn außer der Darstellung des Sachverhalts, in dem die Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt wird, schlüssig dargelegt wird, was der Kläger bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet wäre (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <nF> VwGO Nr. 26 m.w.N.). Schon hieran fehlt es. Unabhängig hiervon zeigt die Beschwerde das Bestehen der geltend gemachten Hinweispflicht nicht in einer den gesetzlichen Darlegungsanforderungen entsprechenden Weise auf.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.