Beschluss vom 17.05.2011 -
BVerwG 9 PKH 3.11ECLI:DE:BVerwG:2011:170511B9PKH3.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.05.2011 - 9 PKH 3.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:170511B9PKH3.11.0]

Beschluss

BVerwG 9 PKH 3.11

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 23.03.2011 - AZ: OVG 15 A 647/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Mai 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:

Der Antrag, dem Kläger für das Beschwerdeverfahren BVerwG 9 B 31.11 Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm Rechtsanwalt Dr. W. beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts kann gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO nicht entsprochen werden. Unabhängig davon, ob der Kläger nach den Angaben in der eingereichten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (ohne erforderliche Belege) die finanziellen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfüllt, muss der Antrag ohne Erfolg bleiben, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Die im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigen des Klägers vom 23. April 2011 als grundsätzlich klärungsbedürftig (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bezeichnete Frage,
„ob eine Hinterliegererschließung auch dann gesichert ist, wenn der Vorderlieger mit allen Möglichkeiten und faktischen Handlungen den Zugang so schließt, dass er faktisch verunmöglicht wird und gleichzeitig die Stadt zur anscheinenden Sicherstellung eine rechtlich angegriffene nichtige Baulast der Überquerung des Vorderliegergrundstücks ohne Einwilligung des Vorderliegers eingetragen hat“,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Zum einen geht die aufgeworfene Frage von Tatsachen aus (faktische Verschließung des Zugangs), die von der Vorinstanz nicht festgestellt worden sind. Zum anderen bedarf es keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass die von Amts wegen erfolgte Eintragung einer nichtigen Baulast den vom Berufungsgericht angenommenen Anspruch des Klägers auf Eintragung einer wirksamen Baulast und damit das Erschlossensein seines Grundstücks nicht berührt.