Beschluss vom 17.05.2004 -
BVerwG 8 B 26.04ECLI:DE:BVerwG:2004:170504B8B26.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.05.2004 - 8 B 26.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:170504B8B26.04.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 26.04

  • VG Potsdam - 26.11.2003 - AZ: VG 6 K 2398/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Mai 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f , G o l z e
und P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 26. November 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 218,32 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Gründe eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Weder weicht das Urteil von einer der genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ab, noch liegt einer der geltend gemachten Verfahrensmängel vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
1. Die behauptete Abweichung vom Beschluss vom 22. April 1994 - BVerwG 7 B 188.93 - (Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 8) besteht nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung nur Voraussetzungen konkretisiert, unter denen nach DDR-Recht der staatliche Verwalter Vermögenswerte verkaufen durfte. Das Verwaltungsgericht hat diesen Aussagen nicht widersprochen, sondern nur gemeint, dass es für die Frage, ob hinreichende Anhaltspunkte auf Unredlichkeit schließen ließen, genüge, wenn der staatliche Verwalter nach außen eine Überschuldungslage dargestellt habe. Über diesen Punkt verhält sich die angeführte Divergenzentscheidung nicht.
2. Die Aufklärungsrüge, nach der das Gericht zu Unrecht von der Vermögensaufstellung zum 1. Januar 1970 ausgegangen sei, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat deren Richtigkeit nicht weiter geprüft, weil es meinte, im Folgenden von einer Manipulation ausgehen zu können. Entscheidend sei nur, ob die Beigeladenen die Unrichtigkeit dieser Aufstellung hätten erkennen müssen. Das hat das Verwaltungsgericht verneint. Auf die Korrektheit kam es ihm also nicht an. Mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung lässt sich die Verfahrensrüge hier nicht rechtfertigen.
3. Die sodann behauptete Abweichung des angegriffenen Urteils von dem des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 1995 - BVerwG 7 B 221.94 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 14) liegt ebenfalls nicht vor. Die angeführte Zitatstelle in der Divergenzentscheidung betrifft das Auskunftsrecht des Käufers gegenüber dem staatlichen Verwalter, dazu verhält sich das angegriffene Urteil nicht (vgl. dazu im Übrigen Urteil des beschließenden Senats vom 27. Juni 2001 - BVerwG 8 C 26.00 - Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 13).
In Wahrheit bemängelt die Beschwerde eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
4. Der im Gewande einer Rüge unzureichender Sachaufklärung vorgebrachte Einwand betreffend die Verkaufsfähigkeit des streitbefangenen Vermögenswertes stellt sich als materiellrechtlicher Angriff auf die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts dar, belegt aber keinen Verfahrensfehler. Er bezieht sich zudem auf § 1 Abs. 3 VermG, auf dessen tatbestandliches Vorliegen es nicht ankommt, weil das Verwaltungsgericht an der Berechtigung der Klägerin keine Zweifel hatte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 13, 14 GKG.