Beschluss vom 17.05.2002 -
BVerwG 6 VR 5.02ECLI:DE:BVerwG:2002:170502B6VR5.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.05.2002 - 6 VR 5.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:170502B6VR5.02.0]

Beschluss

BVerwG 6 VR 5.02

  • VG Frankfurt/Oder - 12.11.2001 - AZ: VG 9 E 4788/00(V)

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Mai 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beteiligten haben nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Sprungrevision den in sinngemäßer Anwendung des § 80 b Abs. 2 VwGO über die Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage geführten Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Verfahren einzustellen. Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Es entspricht billigem Ermessen, der Antragstellerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da die Erfolglosigkeit des Antragsverfahrens im Zeitpunkt unmittelbar vor der Erledigung gemäß der Entscheidung des Senats in der Hauptsache feststeht.