Beschluss vom 17.04.2013 -
BVerwG 6 B 4.13ECLI:DE:BVerwG:2013:170413B6B4.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.04.2013 - 6 B 4.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:170413B6B4.13.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 4.13

  • VG Düsseldorf - - AZ: VG 15 K 211/08
  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 06.11.2012 - AZ: OVG 15 A 1771/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. April 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 6. November 2012 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 45 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie kann zur weiteren Klärung der Frage beitragen, welche Vorgaben aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG für die Erteilung des landesrechtlich vorgesehenen Einvernehmens des Fachbereichs Medizin der Universität zu Entscheidungen des Universitätsklinikums, die den Bereich von Forschung und Lehre betreffen, und für die gerichtliche Überprüfung der Erteilung bzw. der Versagung des Einvernehmens herzuleiten sind.

2 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 C 8.13 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.