Beschluss vom 17.04.2013 -
BVerwG 2 B 101.12ECLI:DE:BVerwG:2013:170413B2B101.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.04.2013 - 2 B 101.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:170413B2B101.12.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 101.12

  • VG Düsseldorf - 13.10.2010 - AZ: VG 10 K 4772/10
  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 30.08.2012 - AZ: OVG 1 A 2532/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. April 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Kenntner
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 906,49 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beklagte hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. August 2012 mit Schriftsatz vom 8. April 2013 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.