Beschluss vom 17.04.2007 -
BVerwG 9 A 28.06ECLI:DE:BVerwG:2007:170407B9A28.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.04.2007 - 9 A 28.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:170407B9A28.06.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 28.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. April 2007
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und Abs. 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, fallen die Kosten des Verfahrens der Klägerin zu 1, der Klägerin zu 2, der Klägerin zu 3 und der Beklagten zu je 1/4 zur Last.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 153 387,56 € (entspricht 300 000 DM) festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem der angefochtene Planfeststellungsbeschluss vom 14. Juli 1995 hinsichtlich der Lärmschutzansprüche der Streckenanlieger durch einen Änderungsplanfeststellungsbeschluss ergänzt und auf der Grundlage einer straßenrechtlichen Planfeststellung mit der Beseitigung der höhengleichen Bahnübergänge im Stadtgebiet von Salzwedel begonnen wurde, haben die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Danach ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und nach § 161 Abs. 2 VwGO eine Kostenentscheidung zu treffen. Nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes erscheint dem Senat die aus der Beschlussformel ersichtliche Kostenteilung angemessen.

2 Die Kostenteilung zwischen den Klägerinnen und der Beklagten berücksichtigt zunächst, dass die Klägerinnen mit ihrer Anfechtungsklage (Hauptantrag gemäß Schriftsatz vom 29. September 1995) voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätten. Insoweit ist auf den Senatsbeschluss vom 26. Februar 1996 - BVerwG 11 VR 33.95 - (Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 12) zu verweisen. Die seinerzeit noch offene Frage nach dem rechtlichen Fortbestand der Strecke bis zur niedersächsischen Grenze ist in der Senatsrechtsprechung nachträglich bejaht worden (vgl. Urteile vom 28. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 3.98 - BVerwGE 107, 350 <353 f.>, vom 17. November 1999 - BVerwG 11 A 4.98 - BVerwGE 110, 81 <84> und vom 12. April 2000 - BVerwG 11 A 18.98 - BVerwGE 111, 108 <111 ff.>). Geklärt ist durch diese Rechtsprechung auch, dass eine Gemeinde im Fall der teilungsbedingten Streckenstilllegung, die konkurrierende eisenbahnrechtliche Fachplanung, die der Wiederertüchtigung der Strecke zwecks erneuter Inbetriebnahme vorbereitet, hinzunehmen hat, ohne sich auf einen aus den Grundrechten resultierenden Lärmschutzanspruch berufen zu können, der den privaten Streckenanliegern zusteht (vgl. Urteil vom 12. April 2000, a.a.O. S. 115). Auch das mit den Hilfsanträgen gemäß Schriftsatz vom 29. September 1995 im Wege einer Verpflichtungsklage verfolgte Begehren hatte demnach allenfalls teilweise Aussicht auf Erfolg, nämlich soweit die Klägerinnen geltend gemacht haben, die angefochtene Planfeststellung habe die durch die Schrankenschließungszeiten ausgelösten innerörtlichen Verkehrsprobleme nicht bewältigt. Die damit zusammenhängenden Fragen, die streitig geblieben sind, würden eine eingehende Überprüfung des tatsächlich und rechtlich schwierigen Streitstoffs voraussetzen, womit der von § 161 Abs. 2 VwGO angestrebte Entlastungseffekt verfehlt würde. In Gewichtung des beiderseitigen Prozessrisikos entspricht es der Billigkeit, die Kostenlast auf die Klägerinnen und die Beklagte in der aus der Beschlussformel ersichtlichen Weise zu verteilen. Die Beigeladene konnte an der Tragung der Kosten nicht beteiligt werden, weil sie - anders als im vorläufigen Rechtsschutzverfahren - im Klageverfahren keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Ihre außergerichtlichen Kosten trägt sie dementsprechend selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO).

3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F., § 72 Nr. 1 GKG n.F. (vgl. Ziff. 33.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 1996 - NVwZ 1996, 563).