Beschluss vom 17.04.2007 -
BVerwG 5 PKH 10.07ECLI:DE:BVerwG:2007:170407B5PKH10.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.04.2007 - 5 PKH 10.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:170407B5PKH10.07.0]

Beschluss

BVerwG 5 PKH 10.07

  • Hamburgisches OVG - 31.01.2007 - AZ: OVG 4 Bf 274/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. April 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Franke
und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Dem Kläger kann für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2007 nicht Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden. Denn eine solche Beschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).

2 Gegen die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde spricht, dass der Kläger, dem der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts bereits am 14. Februar 2007 zugestellt worden war, nach seinen Angaben erst seit dem 17. Februar 2007 nicht zu Hause war und er ungeachtet der Rechtsmittelbelehrung des Oberverwaltungsgerichts dahin, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen sei, seinen bei Gericht am 20. März 2007 eingegangenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht durch einen Rechtsanwalt gestellt, sondern Prozesskostenhilfe erst mit bei Gericht am 29. März 2007 eingegangenen Schreiben beantragt hat.

3 Ein Grund für die Zulassung der Revision nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, Abweichung von übergeordneter Rechtsprechung, Verfahrensfehler) ist weder dem Vorbringen des Klägers zu entnehmen noch sonst ersichtlich.