Beschluss vom 17.04.2003 -
BVerwG 5 B 20.03ECLI:DE:BVerwG:2003:170403B5B20.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.04.2003 - 5 B 20.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:170403B5B20.03.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 20.03

  • Bayerischer VGH München - 19.02.2003 - AZ: VGH 12 ZB 02.3272

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Februar 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Bschwerdeverfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss über den Antrag auf Zulassung der Berufung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.