Beschluss vom 17.03.2010 -
BVerwG 8 B 111.09ECLI:DE:BVerwG:2010:170310B8B111.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.03.2010 - 8 B 111.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:170310B8B111.09.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 111.09

  • VG Weimar - 21.07.2009 - AZ: VG 8 K 586/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. März 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
und Dr. Held-Daab
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2009 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 Sie wendet sich im Stil einer Berufungsbegründung gegen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Urteils, wobei sie davon ausgeht, dass die Klage wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses der Klägerin zurückgewiesen worden sei. Tatsächlich wurde die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Klägerin keinen Wiederaufnahmegrund geltend gemacht hat.

3 Die Beschwerde erfüllt die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. Weder führt sie eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts an, die im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und deren Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch benennt sie einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

4 Soweit in dem Vortrag der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe für die Klägerin völlig überraschend im die Klage abweisenden Urteil die Auffassung vertreten, es läge kein Wiederaufnahmegrund vor, die Rüge eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) in der Form einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) zu sehen sein sollte, übersieht die Beschwerde, dass die Klägerin auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt nicht nur bereits mit gerichtlichem Schreiben vom 8. Mai 2009 hingewiesen worden, sondern dem Urteil auch ein Gerichtsbescheid vom 10. Juni 2009 vorausgegangen war, der die Klage ebenfalls wegen der fehlenden Geltendmachung eines Wiederaufnahmegrundes abgewiesen hatte. Auf den Vortrag der Klägerin in der Sache kam es damit nicht an. Das Verwaltungsgericht musste ihn deshalb im Urteil auch nicht berücksichtigen.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.