Beschluss vom 17.02.2009 -
BVerwG 7 B 3.09ECLI:DE:BVerwG:2009:170209B7B3.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.02.2009 - 7 B 3.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:170209B7B3.09.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 3.09

  • OVG Rheinland-Pfalz - 17.12.2008 - AZ: OVG 6 E 11292/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Februar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Guttenberger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Dezember 2008 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.