Beschluss vom 17.02.2003 -
BVerwG 5 C 82.02ECLI:DE:BVerwG:2003:170203B5C82.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.02.2003 - 5 C 82.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:170203B5C82.02.0]

Beschluss

BVerwG 5 C 82.02

  • VG Oldenburg - - AZ: VG 13 A 4662/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Februar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. R o t h k e g e l und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Sprungrevision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 24. Januar 2003 wird verworfen.
  2. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die eingelegte "Sprungrevision" ist unzulässig.
Nach § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO steht den Beteiligten gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn sie vom Verwaltungsgericht zugelassen wird und wenn der Rechtsmittelgegner ihrer Einlegung schriftlich zustimmt. Zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels muss ferner bereits eine Entscheidung des Gerichts
vorliegen und verkündet oder zugestellt sein.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zum Zeitpunkt der
Einlegung des Rechtsmittels der Sprungrevision (20. Dezember 2002) war das Urteil im erstinstanzlichen Verfahren vom 24. Januar 2003 noch nicht existent.
Die erforderliche Zulassung wurde vom Verwaltungsgericht nicht ausgesprochen. Die Zustimmung des Beklagten liegt nicht vor.
Die Sprungrevision ist daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO).
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.