Beschluss vom 17.01.2005 -
BVerwG 4 B 92.04ECLI:DE:BVerwG:2005:170105B4B92.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.01.2005 - 4 B 92.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:170105B4B92.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 92.04

  • OVG Rheinland-Pfalz - 29.09.2004 - AZ: OVG 8 A 11271/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Januar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und G a t z
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
  2. Rheinland-Pfalz vom 29. September 2004 wird zurückgewiesen.
  3. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 38 500 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos.
Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, dass der Bebauungsplan Nr. 24 der Beigeladenen für das Teilgebiet "Weinbergstraße-Eisenbahnstraße" aus zwei Gründen keine wirksame Ausweisung für das zwischen der K 134 und der Roscheider Straße gelegene Gelände der Klägerin enthält: Einen Rechtsfehler sieht das Berufungsgericht darin, dass sich aus den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen ebenso wenig wie aus der Planbegründung und den Planaufstellungsvorgängen eindeutig entnehmen lasse, ob die Beigeladene hinsichtlich des Parkplatzgeländes eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB getroffen oder die Planungen anderer Träger (nur) nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen und daher nicht zum Bestandteil seiner planungsrechtlichen Festsetzungen gemacht habe. Nach Ansicht des Berufungsgerichts genügt der Bebauungsplan insoweit schon nicht dem Erfordernis der inhaltlichen Bestimmtheit. Darüber hinaus kommt die Vorinstanz zu dem Ergebnis, dass es für die betreffende Fläche an der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung nach den §§ 2 bis 10 BauNVO fehle, der die Flächen für Stellplätze als Nebenanlagen zugeordnet werden könnten. Ohne eine Gebietsfestsetzung für die "Hauptnutzung" sei die bauplanerische Festsetzung einer Fläche für Stellplätze nicht möglich.
Ist eine Entscheidung - wie hier - auf mehrere, jeweils für sich selbstständig tragfähige Gründe gestützt worden, kann eine Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO nur Erfolg haben, wenn ein Zulassungsgrund bei jedem der Urteilsgründe zulässig vorgetragen und gegeben ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1973 - BVerwG 4 B 92.73 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 109; Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26; stRspr). Wenn nur hinsichtlich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert. Weder beruht deshalb das Berufungsurteil auf der hinwegdenkbaren Begründung, noch ist die Klärung mit ihr etwa zusammenhängender Grundsatzfragen in einem Revisionsverfahren zu erwarten (BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 123 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4).
Die mit der Beschwerde erhobene Grundsatzrüge bezieht sich allein auf den zweiten der vorgenannten Urteilsgründe. Soweit das Berufungsgericht die Unwirksamkeit der Ausweisung des hier in Rede stehenden Geländes damit begründet, es sei nicht eindeutig erkennbar, ob diese Ausweisung zum normativen (rechtsverbindlichen) Inhalt des Bebauungsplans gehöre, erhebt die Beschwerde keine Zulassungsrügen nach § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO. Da somit hinsichtlich der ersten das Berufungsurteil tragenden Begründung eine Zulassung der Revision ausscheidet, kommt es auf die grundsätzliche Bedeutung von Fragen im Zusammenhang mit der zweiten Begründung nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.