Beschluss vom 16.12.2011 -
BVerwG 3 B 92.11ECLI:DE:BVerwG:2011:161211B3B92.11.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 16.12.2011 - 3 B 92.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:161211B3B92.11.0]
Beschluss
BVerwG 3 B 92.11
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 22.03.2011 - AZ: OVG 16 A 86/11
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Dezember 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. März 2011 wird verworfen.
- Zugleich wird sein Antrag, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, abgelehnt.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht; auf die Unanfechtbarkeit wurde dort auch hingewiesen.
2 Daraus ergibt sich zugleich, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.