Beschluss vom 16.12.2011 -
BVerwG 3 B 92.11ECLI:DE:BVerwG:2011:161211B3B92.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.12.2011 - 3 B 92.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:161211B3B92.11.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 92.11

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 22.03.2011 - AZ: OVG 16 A 86/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Dezember 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. März 2011 wird verworfen.
  2. Zugleich wird sein Antrag, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, abgelehnt.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht; auf die Unanfechtbarkeit wurde dort auch hingewiesen.

2 Daraus ergibt sich zugleich, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.