Beschluss vom 16.12.2009 -
BVerwG 5 B 61.09ECLI:DE:BVerwG:2009:161209B5B61.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.12.2009 - 5 B 61.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:161209B5B61.09.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 61.09

  • VG Dresden - 07.08.2009 - AZ: VG 7 K 2284/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Dezember 2009
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Dr. Störmer
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 7. August 2009 mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2009 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.