Beschluss vom 16.12.2004 -
BVerwG 8 B 81.04ECLI:DE:BVerwG:2004:161204B8B81.04.0

Beschluss

BVerwG 8 B 81.04

  • VG Gera - 29.06.2004 - AZ: VG 6 K 1025/02 GE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Dezember 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 29. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1, 3 und 4.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 175 000 € festgesetzt.

Die allein damit begründete Beschwerde, dass die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung sei (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), hat keinen Erfolg.
Die Klägerin hält die Frage für klärungsbedürftig, ob für die Einhaltung der Anmeldefrist (§ 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG) der Antrag durch einen der Miterben genügt, wenn erst nach Fristablauf für die Behörde erkennbar wird, dass die Anmeldung für die Erbengemeinschaft gilt. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid bejaht, in dem wiederum auf den Beschluss des Senats vom 30. November 2000 - BVerwG 8 B 206.00 - (Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 22) verwiesen wird. Hiernach kommt eine fristwahrende Anmeldung durch einen Miterben den anderen Miterben zugute, selbst wenn dieser zunächst von seiner Alleinberechtigung ausgegangen sein sollte. Liegen Maßnahmen gemäß § 1 VermG gegen den Nachlass vor, ist der Miterbe neben der Erbengemeinschaft Berechtigter. Die Beschwerde hat sich mit dieser Entscheidung nicht auseinander gesetzt. Wenn jedoch eine einschlägige Rechtsprechung vorliegt, ist in der Beschwerdebegründung plausibel zu machen, worin der zusätzliche rechtliche Ertrag eines Revisionsverfahrens bestehen könnte.
Auch die weitere von der Beschwerde aufgeworfene Frage ist nicht klärungsbedürftig. Der Begriff des komplexen Wohnungsbaus in § 5 Abs. 1 c VermG ist nach dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 27.94 - (BVerwGE 100, 77 = Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 6) entsprechend der Zielrichtung des Ausschlusstatbestandes von § 5 Abs. 1 c VermG gegenüber seinem weiten Verständnis im DDR-Recht einschränkend auszulegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 72 Nr. 1 GKG.

Beschluss vom 20.10.2005 -
BVerwG 8 B 81.04ECLI:DE:BVerwG:2005:201005B8B81.04.0

Beschluss

BVerwG 8 B 81.04

  • VG Gera - 29.06.2004 - AZ: VG 6 K 1025/02 GE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Oktober 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht P o s t i e r
beschlossen:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1, 3 und 4 im Verfahren der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 29. Juni 2004 wird auf je 58 333,33 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren erfolgt nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 1 RVG.

2 Von den beiden hierauf gerichteten Anträgen hat zumindest der der Klägerin Erfolg, den diese in ihrer Eigenschaft als erstattungspflichtige Gegnerin gemäß § 33 Abs. 2 RVG gestellt hat. Deshalb kann dahinstehen, ob auch der Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1 zulässig ist; immerhin wird dessen anwaltliche Tätigkeit durch die gerichtliche Festsetzung des Wertes für die Gerichtsgebühren gedeckt.

3 Eine Frist zur Antragstellung ist - anders als nach § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG - weder vorgesehen noch ist der Antrag entgegen der Ansicht der Beigeladenen zu 3 verwirkt. Die allgemeinen Grundsätze über die Verwirkung prozessualer Rechte gelten auch im Bereich des Rechts der Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten. Danach kann der reine Zeitablauf als solcher die Annahme einer Verwirkung nicht rechtfertigen. Hinzukommen müssen besondere Umstände, welche die Ausübung des Antragsrechts als treuwidrig erscheinen lassen. An diesen fehlt es hier. Sie ergeben sich nicht schon daraus, dass die Klägerin mit der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Vorinstanz nicht zugleich den Antrag auf Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren gestellt hat. Dieser Rechtsbehelf macht vielmehr deutlich, dass die Vergütungsfrage noch offen gewesen ist.

4 Die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren in der beantragten Höhe ergibt sich aus § 33 Abs. 1 RVG. Zwar liegt eine Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren vor (Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2004), die nach § 32 Abs. 1 RVG für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend ist. Voraussetzung ist jedoch, dass sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auftragsgemäß auf denselben Gegenstand bezogen hat, der auch der gerichtlichen Tätigkeit zugrunde gelegen hat. Das ist hier nicht der Fall. Die Wertfestsetzung für das gerichtliche Verfahren entspricht - wie in vermögensrechtlichen Streitigkeiten üblich - dem aktuellen Verkehrswert für das restituierte Grundstück (175 000 €). Der Auftrag der Rechtsanwälte der Beigeladenen zu 1, 3 und 4 betrifft hingegen nur den Miterbenanteil von je einem Drittel an dem Nachlass, zu dem das Grundstück gehört.