Beschluss vom 16.12.2004 -
BVerwG 8 B 81.04ECLI:DE:BVerwG:2004:161204B8B81.04.0
Beschluss
BVerwG 8 B 81.04
- VG Gera - 29.06.2004 - AZ: VG 6 K 1025/02 GE
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Dezember 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und P o s t i e r
beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 29. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1, 3 und 4.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 175 000 € festgesetzt.
Die allein damit begründete Beschwerde, dass die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung sei (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), hat keinen Erfolg.
Die Klägerin hält die Frage für klärungsbedürftig, ob für die Einhaltung der Anmeldefrist (§ 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG) der Antrag durch einen der Miterben genügt, wenn erst nach Fristablauf für die Behörde erkennbar wird, dass die Anmeldung für die Erbengemeinschaft gilt. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid bejaht, in dem wiederum auf den Beschluss des Senats vom 30. November 2000 - BVerwG 8 B 206.00 - (Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 22) verwiesen wird. Hiernach kommt eine fristwahrende Anmeldung durch einen Miterben den anderen Miterben zugute, selbst wenn dieser zunächst von seiner Alleinberechtigung ausgegangen sein sollte. Liegen Maßnahmen gemäß § 1 VermG gegen den Nachlass vor, ist der Miterbe neben der Erbengemeinschaft Berechtigter. Die Beschwerde hat sich mit dieser Entscheidung nicht auseinander gesetzt. Wenn jedoch eine einschlägige Rechtsprechung vorliegt, ist in der Beschwerdebegründung plausibel zu machen, worin der zusätzliche rechtliche Ertrag eines Revisionsverfahrens bestehen könnte.
Auch die weitere von der Beschwerde aufgeworfene Frage ist nicht klärungsbedürftig. Der Begriff des komplexen Wohnungsbaus in § 5 Abs. 1 c VermG ist nach dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 27.94 - (BVerwGE 100, 77 = Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 6) entsprechend der Zielrichtung des Ausschlusstatbestandes von § 5 Abs. 1 c VermG gegenüber seinem weiten Verständnis im DDR-Recht einschränkend auszulegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 72 Nr. 1 GKG.