Verfahrensinformation

Ein Vermögensamt hatte einen Antragsteller aufgefordert, innerhalb von vier Wochen nähere Angaben zu seinem Rückübertragungsantrag zu machen. Da er dies nicht tat, lehnte das Amt seinen Antrag gemäß § 31 Abs. 1 b VermG ab. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wurde der Antrag konkretisiert. Das Bundesverwaltungsgericht muss voraussichtlich entscheiden, ob ein Antrag noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens konkretisiert werden kann, wenn die von der Behörde gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist.


Beschluss vom 16.12.2004 -
BVerwG 7 C 11.03ECLI:DE:BVerwG:2004:161204B7C11.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.12.2004 - 7 C 11.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:161204B7C11.03.0]

Beschluss

BVerwG 7 C 11.03

  • VG Berlin - 26.04.2002 - AZ: VG 31 A 20.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Dezember 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K r a u ß und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. April 2002 ist unwirksam.
  3. Von den Kosten des Verfahrens tragen die beiden Kläger je ein Viertel und die Beklagte eine Hälfte.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung der §§ 141, 125 Abs. 1 und § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen, da die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Das ergangene Urteil in dieser Sache ist gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO unwirksam.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Der Ausgang des Verfahrens war bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung offen. Inwieweit es zu der von den Klägern mit ihrer Verpflichtungsklage begehrten Rückübertragung von Vermögenswerten kommt, ist nach wie vor nicht absehbar. Allerdings hat die Beklagte ihren die Rückübertragung aus formalen Gründen ablehnenden Bescheid aufgehoben. Deshalb entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens hälftig zu teilen und damit die Beklagte auch hälftig an den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu beteiligen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG a.F.