Beschluss vom 16.12.2004 -
BVerwG 2 B 75.04ECLI:DE:BVerwG:2004:161204B2B75.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.12.2004 - 2 B 75.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:161204B2B75.04.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 75.04

  • Niedersächsisches OVG - 27.04.2004 - AZ: OVG 5 LB 259/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Dezember 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. K u g e l e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. April 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 375 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben.
Zur Beantwortung der von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage, ob
"in einem Fall, dass ein Beamter oder Soldat mit Zusage der Umzugskostenverfügung versetzt wurde, die Versetzungsverfügung jedoch nach Vollzug der Versetzung dahingehend geändert wird, dass sie bei ansonsten identischem Inhalt eine voraussichtliche Verwendungsdauer von nur noch zwei Jahren vorsieht und ausdrücklich ohne Zusage der Umzugskostenvergütung ergeht, von einer neuen Versetzungsverfügung mit der Folge auszugehen (ist), dass dem Versetzten Trennungsgeld zusteht, oder (...) § 2 Abs. 4 TGV auch auf Fälle dieser Art Anwendung (findet)",
bedarf es keiner Durchführung eines Revisionsverfahrens. Die Antwort ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Denn nach § 2 Abs. 4 TGV wird weder ein Trennungsgeldanspruch begründet, wenn die Zusage der Umzugskostenvergütung außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben wird, noch lebt ein bereits erloschener Trennungsgeldanspruch wieder auf.
Da der Kläger nicht umzugsbereit war, stand ihm aufgrund der Versetzungsverfügung vom 22. Oktober 1999 kein Trennungsgeld zu. Ein entsprechender Antrag des Klägers ist bestandskräftig abgelehnt worden. Mit dem Widerruf der Umzugskostenvergütung vom 19. Februar 2001 gemäß § 49 Abs. 2 VwVfG hat die Beklagte keine neue Versetzungsverfügung erlassen, sondern die ursprüngliche Regelung aufrechterhalten. Sie hat lediglich die Umzugskostenregelung, die zusammen mit der Versetzungsverfügung ergangen ist, mit Wirkung für die Zukunft geändert, weil die Dienststelle in Köln in absehbarer Zeit aufgelöst werden sollte und sich deshalb die Stehzeit des Klägers am neuen Standort, anders als ursprünglich geplant, erheblich verkürzen würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG.