Beschluss vom 16.12.2004 -
BVerwG 1 B 179.04ECLI:DE:BVerwG:2004:161204B1B179.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.12.2004 - 1 B 179.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:161204B1B179.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 179.04

  • Sächsisches OVG - 01.09.2004 - AZ: OVG A 5 B 263/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Dezember 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. September 2004 wird verworfen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig, ob "in der Hauptstadt des Kongo, Kinshasa (= Abschiebungsziel) eine Hungersnot" herrscht oder nicht und "ob in der Demokratischen Republik Kongo ein extremes Krankheits- und Sterberisiko" besteht. Damit und mit den hierzu gemachten Ausführungen in der Art einer Berufungsbegründung sind in erster Linie Tatsachen- und keine Rechtsfragen im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angesprochen. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, ohne eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufzuzeigen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.