Beschluss vom 16.11.2006 -
BVerwG 6 B 40.06ECLI:DE:BVerwG:2006:161106B6B40.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.11.2006 - 6 B 40.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:161106B6B40.06.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 40.06

  • OVG Berlin-Brandenburg - 21.03.2006 - AZ: OVG 1 B 7.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Bier
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 21. März 2006 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen. Das angestrebte Revisionsverfahren kann dem Senat Gelegenheit zur Beantwortung der Frage geben, ob § 2 Abs. 2 AuswG i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 PaßG eine abschließende Regelung für Beschränkungen der Ausreisefreiheit mit der Folge enthält, dass für eine auf die polizeiliche Generalklausel gestützte und parallel zu einer Ausweisbeschränkung erlassene Meldeauflage kein Raum mehr besteht.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 C 39.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zu-
ständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.