Beschluss vom 16.10.2003 -
BVerwG 5 PKH 78.03ECLI:DE:BVerwG:2003:161003B5PKH78.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.10.2003 - 5 PKH 78.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:161003B5PKH78.03.0]

Beschluss

BVerwG 5 PKH 78.03

  • OVG Berlin-Brandenburg - 21.07.2003 - AZ: OVG 3 B 3.00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und Dr. F r a n k e
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 21. Juli 2003 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 21. Juli 2003 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Revision kann nach § 132 Abs. 2 VwGO nur zugelassen werden, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. der Beschluss von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht,
oder
3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Ein solcher Zulassungsgrund ist den Schreiben des Klägers vom 19./20. August 2003 und 16./20. September 2003 nicht zu entnehmen oder sonst ersichtlich.
Es verstößt nicht gegen § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO und verletzt den Kläger nicht in seinem Anspruch auf Gewährung von rechtlichem Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 138 Nr. 3 VwGO), dass der angefochtene Beschluss nicht an die dem Kläger gemäß Beschluss vom 13. Januar 2003 beigeordnete Rechtsanwältin, sondern an den Kläger persönlich zugestellt worden ist, denn der Kläger hat der beigeordneten Rechtsanwältin trotz gerichtlichen Hinweises in dem Berichterstatterschreiben vom 28. März 2003 die erforderliche schriftliche Vollmacht (§ 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO) nicht erteilt. Die Beiordnung vermag als solche die Vollmachtserteilung durch die Partei nicht zu ersetzen (vgl. Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 61. Aufl. 2003, § 121 Rn. 16 f.). Soweit der Kläger meint, aus dem durch Art. 1 Nr. 6 des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996 (BGBl I S. 1626) eingeführten Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht Gegenteiliges herleiten zu können, trifft dies schon deshalb nicht zu, weil gemäß Art. 10 - Überleitungsvorschriften - Abs. 3 dieses Gesetzes "in Verfahren über Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen, die vor dem 1. Januar 1997 verkündet ... worden sind, ... für die Prozessvertretung der Beteiligten die bisherigen Vorschriften (gelten)". Dies ist mit Blick auf das Berufungsverfahren gegen das bereits am 23. Februar 1994 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts der Fall.
Die vom Kläger angegriffene streitgegenständliche Beschränkung des vom Berufungsgericht beurteilten Wohngeldanspruchs auf den Zeitraum vom Dezember 1990 bis April 1991 ergibt sich aus dem Umstand, dass die Aufhebung und Zurückverweisung des ursprünglichen Berufungsurteils vom 23. April 1999 sich gemäß dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2000 (BVerwG 5 B 27.00 ) auf den "Zeitraum Dezember 1990 bis einschließlich April 1991" beschränkte. Soweit es die nachfolgenden Zeiträume betrifft, ist das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 23. April 1999 daher rechtskräftig geworden.
Soweit der Kläger geltend macht, der laut Mitteilung des Beklagten auf das vom Kläger angegebene Konto überwiesene Wohngeldbetrag von 950 DM (= 485,73 €) sei nicht von ihm in Besitz genommen worden bzw. nicht in seinen "zuverlässigen Machtbereich" gelangt, ergeben sich daraus keine Anhaltspunkte für einen Verfahrensfehler unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Das Berufungsgericht konnte aus der erklärten Zahlungsbereitschaft des Beklagten den Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers folgern, ohne im Einzelnen nachprüfen zu müssen, ob und wann der laut Mitteilung des Beklagten zur Zahlung angewiesene Wohngeldbetrag dem vom Kläger angegebenen Konto gutgeschrieben worden ist und ob der Kläger die Beträge anschließend selbst in Besitz genommen hat; insbesondere kam es nicht entscheidungserheblich darauf an und war nicht aufklärungsbedürftig, ob - worauf das Schreiben des Klägers vom 7. Juni 2003 hindeutet - möglicherweise die Schwester des Klägers und nicht dieser selbst in den Genuss der Gelder gelangt ist. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind mit den vom Kläger als möglich angedeuteten Modalitäten des Geldflusses nicht verbunden.