Beschluss vom 16.10.2003 -
BVerwG 4 B 87.03ECLI:DE:BVerwG:2003:161003B4B87.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.10.2003 - 4 B 87.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:161003B4B87.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 87.03

  • OVG Rheinland-Pfalz - 10.07.2003 - AZ: OVG 8 A 10257/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l und G a t z
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Juli 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Die in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Verstöße gegen die Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO) wären nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ordnungsgemäß bezeichnet, wenn sie sowohl in den (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in ihrer rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wären (stRspr des BVerwG). Dementsprechend hätte substantiiert dargelegt werden müssen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären.
Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerde nicht. Sie beschränkt sich darauf, im Gewand einer Aufklärungsrüge Kritik an der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung im Berufungsurteil zu üben. Mit derartigen Angriffen in der Art einer Berufungsbegründung kann ein Rechtsmittelführer im Rahmen einer auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützten Beschwerde nicht gehört werden. Von weiteren Ausführungen sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 14 Abs. 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.