Beschluss vom 16.10.2003 -
BVerwG 1 B 241.03ECLI:DE:BVerwG:2003:161003B1B241.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.10.2003 - 1 B 241.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:161003B1B241.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 241.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 22.08.2003 - AZ: OVG 19 E 726/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Oktober 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen den "Ablehnungsbescheid" des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. August 2003 wird als unstatthaft verworfen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Beschwerde des Klägers ist unstatthaft. Nach § 152 Abs. 1 VwGO können mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur die in dieser Vorschrift abschließend aufgezählten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts, nämlich solche nach § 99 Abs. 2 und § 133 Abs. 1 VwGO und nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG, angefochten werden. Hierzu gehört die mit der Beschwerde angegriffene gerichtliche Verfügung vom 22. August 2003 nicht. Mit dieser Verfügung wurde der Kläger lediglich darauf hingewiesen, dass sein "Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Satz 2 VwGO" und sein "Antrag gemäß § 48 VwGO" unzulässig seien und der Senat sie deshalb bis auf weiteres nicht als förmlich gestellte Anträge werte, sondern lediglich als Begründung im Rahmen der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren. Auch wenn die Beschwerde dahin zu verstehen sein sollte, dass sie sich auch gegen den Beschluss vom 16. September 2003 richtet, mit dem das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrags durch das Verwaltungsgericht zurückgewiesen hat, wäre sie unstatthaft. Denn auch bei diesem Beschluss handelt es sich nicht um eine nach § 152 Abs. 1 VwGO mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Entscheidung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.