Beschluss vom 16.10.2002 -
BVerwG 9 A 50.02ECLI:DE:BVerwG:2002:161002B9A50.02.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 16.10.2002 - 9 A 50.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:161002B9A50.02.0]
Beschluss
BVerwG 9 A 50.02
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Oktober 2002
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. R u b e l als Berichterstatter
gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000 € festgesetzt.
Die Kläger habe ihre Klage mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2002 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.