Beschluss vom 16.10.2002 -
BVerwG 9 A 50.02ECLI:DE:BVerwG:2002:161002B9A50.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.10.2002 - 9 A 50.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:161002B9A50.02.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 50.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Oktober 2002
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. R u b e l als Berichterstatter
gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000 € festgesetzt.

Die Kläger habe ihre Klage mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2002 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.