Beschluss vom 16.09.2008 -
BVerwG 6 B 35.08ECLI:DE:BVerwG:2008:160908B6B35.08.0

Beschluss

BVerwG 6 B 35.08

  • VG Koblenz - 08.04.2008 - AZ: VG 7 K 24/08.KO

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. September 2008
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Graulich und Dr. Bier
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 8. April 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Die allein auf die Grundsatzrüge gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bleibt ohne Erfolg. Der Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlichen noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Dem Beschwerdevorbringen ist keine Rechtsfrage zu entnehmen, die der Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bedarf und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.

2 Der Kläger wendet sich mit dem vorliegenden Rechtsstreit gegen die Einberufung zum Zivildienst und hält dem entsprechenden Bescheid einwendungsweise Gründe für die Zurückstellung entgegen. Dabei hält er für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die für den Fall der Einberufung von ihm befürchtete Insolvenz eines von ihm gegründeten Unternehmens eine unzumutbare Härte i.S.v. § 13 Abs. 1 Satz 3 ZDG darstellt und deshalb als Zurückstellungsgrund zu beachten ist. Dieses Vorbringen kann bereits deshalb nicht zum Erfolg führen, weil die gesetzlichen Anforderungen an die zur Zurückstellung führende „unzumutbare Härte“ bei Unentbehrlichkeit im Betrieb im Falle von § 11 Abs. 4 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 3 ZDG und die vergleichbare Rechtslage in § 12 Abs. 4 i.V.m. Abs. 6 Satz 2 WPflG in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind (Urteil vom 18. März 1988 - BVerwG 8 C 14.87 - Buchholz 448.11 § 24 ZDG Nr. 4 Rn. 16; Beschluss vom 18. Januar 1994 - BVerwG 8 C 1.93 - Buchholz 448.11 § 13 ZDG Nr. 6; Beschluss vom 1. August 1995 - BVerwG 8 B 113.95 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 29; Urteil vom 17. Oktober 1997 - BVerwG 8 C 6.97 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 201 Rn. 18; Beschluss vom 3. April 2000 - BVerwG 6 B 9.00 - Rn. 5 und 7). Soweit das Vorbringen um den Aspekt einer - im Falle der Einberufung des Klägers befürchteten - Insolvenz erweitert worden ist, handelt es sich aber in der von der Rüge vorgebrachten Weise um eine Frage des Einzelfalls, die nicht aus allgemeinem Interesse vermittels einer Revision zu klären ist.

3 Das Vorbringen kann darüber hinaus aber auch deshalb nicht zum Erfolg führen, weil das Verwaltungsgericht in den Urteilsgründen (S. 6 m.w.N.) festgestellt hat, die geltend gemachten Härten seien jedenfalls deshalb nicht unzumutbar, weil der Kläger es unterlassen habe, rechtzeitig zumutbare Maßnahmen zu ihrer Vermeidung zu ergreifen. Im Rahmen der am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorzunehmenden Abwägung nach § 12 Abs. 6 Satz 2 WPflG - bzw. § 13 Abs. 1 Satz 3 ZDG - kann nämlich nicht unberücksichtigt bleiben, wie es zu dem Härtefall gekommen ist und welche Möglichkeiten der Wehrpflichtige hatte, ihn abzuwenden oder einen anderweitigen Ausgleich zu ermöglichen (BVerwG, Beschluss vom 3. April 2000 a.a.O. Rn. 7). Diese einschlägigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind nicht mit Revisionsgründen angegriffen worden und daher für das Bundesverwaltungsgericht bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO).

4 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 Abs. 2 GKG.